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AG Hamburg: Mitstörerhaftung bei Mail-Versendefunktion

Das AG Hamburg (Urt. v. 04.03.2003 - Az.: 36A C 37/03) hat die wettbewerbsrechtliche Mitstörerhaftung eines Domain-Betreibers bejaht, der Dritten eine E-Mail-Versende-Funktion zur Verfügung stellt.

Das Urteil liegt damit auf einer Linie mit den Entscheidungen des AG Rostock (Urt. v. 28.01.2003 - Az.: 43 C 68/02) [inzwischen rechtskräftig, vgl. LG Rostock, Beschl. v. 24.06.2003 - Az.: 1 S 49/03] und des LG München (Urt. v. 05.11.2002 - Az.: 33 O 17030/02; Urt. v. 15.04.2003 - Az.: 33 O 5791/03).

Ähnliches gilt für Newsletter: Bei Verifizierung mittels Double-Opt-In kann sich ein Webseiten-Betreiber nach Ansicht des KG Berlin (Beschl. v. 08.01.2002 - Az.: 5 U 6727/00) und des LG Berlin (Beschl. v. 19.09.2002 - Az.: 16 O 515/02) nicht sicher sein, dass er nicht wegen Spamming abgemahnt wird. Denn die Berliner Richter werteten schon die erste, die sog. "Check"-Mail als Spam und somit als Abmahnungsgrund.

Ausführlich zur wettbewerbsrechtlichen Mitstörerhaftung im Internet vgl. die Rechts-FAQ von RA Dr. Bahr.

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