In einem aktuellen Verfahren hat das OLG Hamburg (Urt v. 26. Juni 2003 - Az.: 3 U 193/02) entschieden, dass die "Get more"-Werbung von T-Mobile ("D1") unlauter iSd. des § 3 UWG und damit rechtswidrig ist.
Vodaphone ("D2") sah die "Get more"-Werbung von T-Mobile als wettbewerbswidrig an, da der unzutreffende Eindruck vermittelt werde, T-Mobile sei das marktführende Unternehmen im Mobilfunkbereich. Dieser Rechtsansicht stimmten die Hamburger Richter zu:
"Das beantragte Verbot, für die Erbringung von Mobilfunkleistungen mit der Angabe „Get more“ in Verbindung mit der Bezeichnung „der deutsche Marktführer“ zu werben, stellt ebenfalls eine Verallgemeinerung dar (...)
Zu Recht hat das Landgericht diese Werbung als irreführend (§ 3 UWG) angesehen. Der durchschnittlich aufmerksame (...) Verbraucher (...) versteht dies als Aufforderung, sich von der Antragsgegnerin als Marktführer mehr geben zu lassen, und sucht selbstverständlich nach (...) der gemeinsamen Grundlage für den Vergleich, und das können (...) nur die Leistungen aller Wettbewerber auf dem Markt für Mobilfunknetze sein."