Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG Ravensburg: Beschlagnahme von E-Mails

Das LG Ravensburg (Beschl. v. 09.12.2002 - Az.: 2 Qs 153/02) hatte darüber zu entscheiden, nach welchen Vorschriften E-Mails in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmt werden.

Zum einen kam eine Anordnung nach § 100a StPO in Frage. Danach wäre eine E-Mail-Beschlagnahme wie eine Telefonüberwachung zu werten gewesen. Zum anderen §§ 94, 98, 99 StPO. In einem solchen Fall würde eine E-Mail wie ein herkömmlicher Brief behandelt.

Das LG Ravensburg ist der letzteren Ansicht gefolgt:

"§ 100a StPO betrifft die Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Es geht letztendlich um das Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes (...). Beim E-Mail ist dies nicht. Das E-Mail ersetzt nicht den Schriftverkehrs, sondern vereinfacht. Der Verfasser eines E-Mail schreibt die zu versendende Nachricht auf seinem PC, schickt diesen an den Provider, welcher wiederum die Nachricht an den Empfänger weiterleitet. (...)

Sowohl Absender als auch Empfänger der Nachricht können jederzeit die Nachricht ausdrucken. (...) Durch die E-Mail-Technik wird der Briefverkehr nicht ersetzt, sondern verkürzt.

Schon das Wort-Gebilde E-Mail zeigt, dass es sich um Post (das deutsche Wort Post wird durch das englische Wort Mail ersetzt) handelt. Statt schriftlicher Post liegt elektronische Post vor. Nutzer der E-Mail-Technik sparen Porto und verkürzen in der Regel den Postweg. Daher ist die E-Mail-Technik der Informationsübermittlung des traditionellen Postverkehrs vergleichbar und entspricht nicht der Informationsübermittlung via Fernsprecher."

Rechts-News durch­suchen

27. April 2026
Ein fehlerhafter Rauchmelder-Test mit dem Urteil "mangelhaft" verletzt die Rechte des Herstellers und begründet Schadensersatz.
ganzen Text lesen
23. April 2026
Instagram-Werbung für Hyaluron-Behandlungen mit Vorher-Nachher-Bildern verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz.
ganzen Text lesen
23. April 2026
Ein Arzt darf seinen rumänischen Titel "Doctor medic" in Deutschland nicht als "Dr. med." führen, da dies Patienten irreführt und wettbewerbswidrig…
ganzen Text lesen
21. April 2026
Ein eingeschaltetes Smartphone in einer Prüfung gilt wegen der Möglichkeit einer KI-Nutzung als besonders schwerer Täuschungsversuch.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen