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LG Ravensburg: Beschlagnahme von E-Mails

Das LG Ravensburg (Beschl. v. 09.12.2002 - Az.: 2 Qs 153/02) hatte darüber zu entscheiden, nach welchen Vorschriften E-Mails in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmt werden.

Zum einen kam eine Anordnung nach § 100a StPO in Frage. Danach wäre eine E-Mail-Beschlagnahme wie eine Telefonüberwachung zu werten gewesen. Zum anderen §§ 94, 98, 99 StPO. In einem solchen Fall würde eine E-Mail wie ein herkömmlicher Brief behandelt.

Das LG Ravensburg ist der letzteren Ansicht gefolgt:

"§ 100a StPO betrifft die Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Es geht letztendlich um das Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes (...). Beim E-Mail ist dies nicht. Das E-Mail ersetzt nicht den Schriftverkehrs, sondern vereinfacht. Der Verfasser eines E-Mail schreibt die zu versendende Nachricht auf seinem PC, schickt diesen an den Provider, welcher wiederum die Nachricht an den Empfänger weiterleitet. (...)

Sowohl Absender als auch Empfänger der Nachricht können jederzeit die Nachricht ausdrucken. (...) Durch die E-Mail-Technik wird der Briefverkehr nicht ersetzt, sondern verkürzt.

Schon das Wort-Gebilde E-Mail zeigt, dass es sich um Post (das deutsche Wort Post wird durch das englische Wort Mail ersetzt) handelt. Statt schriftlicher Post liegt elektronische Post vor. Nutzer der E-Mail-Technik sparen Porto und verkürzen in der Regel den Postweg. Daher ist die E-Mail-Technik der Informationsübermittlung des traditionellen Postverkehrs vergleichbar und entspricht nicht der Informationsübermittlung via Fernsprecher."

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