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Abmahnungen wegen 0700-Rufnummern

Telepolis, Abmahnwelle.de und Intern.de berichten übereinstimmend, dass es eine neue Abmahnwelle gibt. Diesmal geht es um die sogenannten "Vanity"-Rufnummern (hier: 0700-Rufnummern).

Abmahner ist die Wettbewerbszentrale aus Bad Homburg, die der Ansicht ist, dass auch bei Vanity-Rufnummern eine entsprechende Preisangabe Pflicht ist. Hierzu verweist sie auf ihren Seiten auf ein entsprechendes Urteil, das sie erwirkt hat.

Anmerkung:
Das aktuelle Geschehen ist unter Berücksichtigung mehrerer wichtiger Urteile zu sehen. So gab es erst vor kurzem das Grundlagen-Urteil des BGH (Urt. v. 3.Juli 2003 – I ZR 66/01, I ZR 211/01).

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hatte die Frage zu entscheiden, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, Telefonauskunftsdienste unter Angabe der jeweiligen Telefonnummer zu bewerben, ohne dabei zugleich den Preis für diese Dienstleistung anzugeben. Der Bundesverband der Verbraucher-zentralen hat insoweit die Telegate AG und die Deutsche Telekom AG auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil diese ihre - in einem bestimmten Zeittakt berechneten - Inlandsauskunftsdienste unter Angabe der Telefonnummer ("11880" bzw. "11833") ohne Preisangabe beworben haben.

Der Bundesgerichtshof hat die von den Vorinstanzen kontrovers beurteilte Frage, ob in entsprechenden Fällen eine Verpflichtung zur Preisangabe besteht, bejaht. Die speziellen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, nach denen die Tarife zu veröffentlichen seien, stünden der Anwendbarkeit der weiterreichenden Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) nicht entgegen.

Ebenso interessant ist die Entscheidung des LG Itzehoe, vgl. die Kanzlei-Infos v. 11.07.2003 :

"Der Einwand der Verfügungsbeklagten, dass Entgelt für die hier streitgegenständliche 0 18 02 - Rufnummer liege deutlich unter dem Entgelt, das ein Kunde für ein Orts- oder Ferngespräch im Netz der Deutschen Telekom AG zu zahlen htte, kann zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Auch wenn es sich bei der Verbindung um die billigste entgeltliche Telefonverbindung handelt, ist der Preis pro Verbindung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV anzugeben."

Der sehr weitgehenden Pflicht, Preise anzugeben, entspricht auch das Urteil des OLG Koblenz (Urt. v. 19.11.2002 - Az: 4 W 472/02), vgl. die Kanzlei-Infos v. 19.05.2003.

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