Das LG Memmingen (Urt. v. 10.12.2003 - Az.: 1 H O 2319/03) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Online-Shop Standard-Software vom Rücktritt ausnehmen kann.
Der Beklagte verkaufte Standard-Software, schloß hierbei aber mittels seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Rücktritt nach dem Fernabsatzrecht aus. Die konkrete Passage lautete: "Dieser Artikel wird speziell für Sie bestellt und kann nicht storniert oder zurückgegeben werden."
Diese Regelung hat das LG Memmingen als klar rechtswidrig angesehen:
"Das Verhalten der Verfügungsbeklagte, bei Lieferung an Private im Fernabsatz (...) auch bei standardisierter Ware ein Rückgaberecht auszuschließen, verstößt gegen (...) § 312 d Abs.1 BGB.
Denn diese gemäß § 312 f Satz 1 BGB (...) unabdingbare Regelung greift gerade auch beim Vertrieb standardisierter Software im Fernabsatz ein, da insoweit die Ausnahmevorschrift des § 312 d Abs.4 Nr.1 BGB gerade nicht greift."