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LG Berlin: Spam-Mail mit Austragungsmöglichkeit rechtswidrig

Das LG Berlin (Urt. v. 26.08.2003 - Az.: 16 O 339/03) hatte darüber zu entscheiden, ob Spam-Mails, die eine Austragungs-Möglichkeit enthalten, rechtswidrig sind.

Dies haben die Richter klar bejaht:

"Das Gericht hält es auch nicht für überzeugend, wenn diese Auffassung (...) damit argumentiert, dass der Empfänger sich durch eine einfache Mitteilung aus der Bezugsliste löschen lassen kann.

Die Übersendung einer Bitte um Austragen aus der Verteilerliste bewirkt, dass der Nutzer der Mail-Adresse zu erkennen gibt, dass es sich um eine "aktive" Adresse handelt und die an die Adresse gerichteten Mitteilungen gelesen werden. Es besteht die Gefahr, dass an diese Adresse (...) in der Folgezeit besonders viele Werbe-E-Mails gesandt werden."


Und weiter:

"Das Austragen aus der Verteiler ist dem Empfänger (...) nicht zumutbar, da der Empfänger nicht erkennen kann, ob der Absender der E-Mail die Adressen, von denen aus eine Abbestellung erfolgte, weiterleiten wird.

Das Anbieten einer bequemen Möglichkeit zum Austragen kann daher generell nicht die Rechtswidrigkeit der Zusendung der Mail entfallen lassen."

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