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Verfassungsbeschwerde gegen 0190-Gesetz abgelehnt

Das BVerfG (Beschl. v. 29. Januar 2004 - Az.: 1 BVR 2341/03) hat - wie erwartet - die Beschwerde eines Münchener Anwalts gegen das neue 0190-Gesetz abgelehnt.

Der Jurist monierte, dass der neue § 43c Abs.3 TKG ihn angeblich in seiner grundrechtlich gesicherten Berufsfreiheit (Art. 12 GG) verletze. § 43 c Abs.3 TKG begrenzt den Minutenpreis bei 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern auf 2 Euro/Minute bzw. auf 30,- Euro/pro Einwahl.

Zwar kann auf Antrag hiervon abgewichen werden, jedoch sei dies ein kompliziertes, langwieriges Verfahren. Gerade in den Rechtsgebieten, wo er als Anwalt tätig sei, sei es notwendig, sehr kurzfristig zu reagieren. Hierfür seien diese Regelungen nicht tauglich.

Das BVerG hat die Beschwerde noch nicht einmal zur Entscheidung angenommen. Wörtlich:

"Die Verfassungsbeschwerde erfüllt die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs.2 BVerfGG. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs.1 GG angezeigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene gesetzliche Regelung dieses Grundrecht verletzt."

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