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AG Menden: Bindung an Angebot bei Online-Auktionen

Das AG Menden (Urt. v. 10.11.2003 - Az.: 4 C 183/03) hatte zu beurteilen, ob der Beklagte, der Käufer bei einer Online-Auktion a la eBay war, sein Angebot widerrufen kann oder ob er an seine Willenserklärung gebunden ist.

Gemäß § 130 Abs.1 BGB wird eine Willenserklärung, also z.B. die Annahme eines Kaufangebots, erst dann wirksam, wenn sie zugeht. Erfolgt vorher oder zumindest gleichzeitig ein Widerruf, wird sie nicht wirksam.

Im vorliegenden Fall gab der Beklagte sein Höchstgebot ab. Wenig später, zwei Tage vor Ablauf der Auktions-Frist, bat er jedoch darum, "sein Gebot zu streichen".

Das AG Menden hat hier die Möglichkeit eines Widerrufs verneint und somit das Zustandekommen eines Kaufvertrages bejaht:

"Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag (...) zustandegekommen.

(...) die Freischaltung der Angebotsseite für die Versteigerung der vier Felgen seitens [stellt] (...) ein verbindliches Verkaufsangebot dar (...). Das Gebot des Beklagten ist die Annahme dieses Angebotes durch den Beklagten (...).

Die wechselseitigen Erklärungen der Parteien sind eBay.de als Empfangsvertreter der Parteien (...) jeweils zugegangen und damit wirksam geworden (...). Dadurch ist der Kaufvertrag zwischen den Parteien nach §§ 145 ff. BGB zustandegekommen."


Hinsichtlich des Widerrufs führt das Gericht aus:

"Der Beklagte hat sein auf Abschluss des Kaufvertrages abgegebenes Gebot auch nicht (..) widerrufen. (...)

Die Bitte des Beklagten an die Klägerin, "sein Gebot zu streichen" stellt keinen rechtzeitigen Widerruf in diesem Sinne dar. Das Gebot des Beklagten war der Klägerin unmittelbar mit der Abgabe zu gegangen, weil eBay.de, als Empfangsvertreter der Parteien (...) anzusehen ist. Der Widerruf ist der Klägerin damit erst nach der Willenserklärung zugegangen.

Dabei ist entscheidend allein der Zeitpunkt des Zugangs, nicht die Kenntnisnahme seitens der Klägerin. So bleibt der verspätet zugegangene Widerruf auch dann wirkungslos, wenn der Empfänger von ihm gleichzeitig mit oder sogar vor der Willenserklärung Kenntnis erhält."

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