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OLG Köln: Reichweite d. Auskunftsanspruchs bei Markenverletzung

Gemäß § 19 Abs.3 MarkenG kann der Markeninhaber vom Rechteverletzer unter bestimmten Umständen auch schon im Wege der einstweiligen Verfügung Auskunft über Art und Umfang der Rechteverletzung verlangen.

Nun hat das OLG Köln (Beschl. v. 07.10.2003 - Az.: Az.: 6 W 67/03) entschieden, dass § 19 Abs.3 MarkenG generell anzuwenden und nicht nur auf die Fälle der Produktpiraterie zu beschränken sei:

"Gem. § 19 Abs.3 MarkenG kann die (...) Verpflichtung zur Auskunftserteilung in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden. Das setzt im Rahmen des auf § 14 MarkenG gestützten Anspruches voraus, dass keine ernsthaften Zweifel an der Schutzfähigkeit der Marke, deren besserem Zeitrang sowie der Gefahr von Verwechslungen mit dem angegriffenen Zeichen bestehen. (...)"

Der Ansicht der Vorinstanz, der § 19 Abs.3 MarkenG gelte nur für die Fälle der Produktpiraterie, wo unstrittig eine Marke in rechtswidriger Weise benutzt werde, hat das OLG Köln eine klare Absage erteilt:

"Der Auffassung des Landgerichts (...) kann nicht beigetreten werden. Es trifft (...) zu, dass die Regelung des § 25 b Abs.4 WZG, die später inhaltsgleich in § 19 Abs.3 MarkenG übernommen worden ist, durch das Produktpirateriegesetz vom 7.3.1990 (...) in das damalige Warenzeichengesetz eingeführt worden ist.

Das besagt jedoch nicht, dass die Vorschrift die Möglichkeit der Durchsetzung des Auskunftsanspruches im Wege der einstweiligen Verfügung auf die Fälle der Produktpiraterie beschränkt hätte. Schon der Wortlaut und die systematische Stellung der Regelung (...) widerlegen diese Auffassung. Es kommt hinzu, dass auch die amtliche Begründung (BT-Drucksache 11/4792, S.30 ff) diese gegenüber dem Gesetzeswortlaut erhebliche Einschränkung nicht vorsieht."

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