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Fernsehbericht über Premiums-SMS

Das Fernseh-Magazin Plusminus hat am gestrigen Dienstag über den Bereich der Premium-SMS und SMS-Chats berichtet. Der Beitrag kann weitestgehend online in Text-Form nachgelesen werden.

Inhaltlich wurde dabei die Frage aufgeworfen, ob die Nutzung solcher Mehrwertdienst-Leistungen durch Minderjährige nicht die Schutzvorschriften des BGB aushebelt.

Gemäß § 106 BGB sind Personen zwischen 7 und 18 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig und bedürfen zum Abschluss eines Vertrages der Einwilligung der Eltern (§ 107 BGB). Nur in den engen Grenzen des sog. "Taschengeld-Paragraphen" (§ 110 BGB) dürfen Minderjährige über ihr Vermögen selber verfügen.

Nun stellt sich die Frage, ob die zahlreichen Angebote in diesem Mehrwertdienste-Bereich (Premiums-SMS, SMS-Chats usw.) nicht diese Schutzschriften umgehen. Denn das Angebot kann problemlos von Minderjährigen benutzt werden. Insbesondere Art, Umfang und Zeitpunkt der Werbung (Jugend-Zeitschriften, Spots in Jugend-TV-Magazin, MTV usw.) zeigt, dass eine Zielgruppe die Jugendlichen und Heranwachsenden sind.

In der Rechtsprechung wird ein Verstoß gegen § 1 UWG immer dann gegeben, wenn besonders schutzwürdige Personen, somit insbesondere Kinder und Jugendliche, zu unwirtschaftlichen Ausgaben veranlasst werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Kinder und Jugendliche meist noch nicht in ausdrücklichem Maße in der Lage sind, Waren- und Dienstleistungsangebote kritisch zu hinterfragen. Vielmehr entscheiden sie gefühlsmäßig und folgen einer spontanen Eingebung.

Diese Rechtsprechung führt auch dazu, dass nach Ansicht des LG Hamburg (Urt. v. 14. Mai 2002 - Az: 312 O 845/01) die Werbung für Handy-Klingeltöne, die mehr als 3,- Euro pro Download kosten, in Jugendzeitschrift wettbewerbswidrig ist. Eine ausführliche Anmerkung von RA Dr. Bahr zu diesem Urteil finden Sie hier.

Das OLG Hamburg (Urt. v. 10. April 2003 - Az.: 5 U 97/02) bestätigte in der 2. Instanz diese Entscheidung. Eine ausführliche Anmerkung von RA Dr. Bahr zu dieser Entscheidung finden Sie hier.

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