Das LG Bonn (Urt. v. 27.02.2004 - Az.: 10 O 618/03) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Software-Fehler auch dann vorliegt, wenn das Programm wegen eines Hardware-Mangels nicht läuft.
Die Klägerin vertrieb Software, der Beklagte war Rechtsanwalt. In einem Verkaufsgespräch stellte die Klägerin dem Beklagten ihre neue Software vor. Der Beklagte fragte dabei u.a. auch ausdrücklich nach, ob seine vorhandene Hardware für einen Einsatz denn ausreiche. Der Geschäftsführer der Klägerin ließ dies prüfen und teilte mit, die Hardware sei ausreichend, liege aber am untersten Kapazitätslimit.
Der Beklagte erwarb daraufhin die Software. Es kam in der Folgezeit zu erheblichen Problemen bei der Anwendung der Software, die die Klägerin nicht beseitigen konnte. Der Beklagte erklärte daraufhin die Rückgängigmachung des Vertrages.
Dies lehnte die Klägerin ab und verlangte mit der vorliegenden Klage vielmehr Zahlung des Kaufpreises.
Dem hat das LG Bonn nicht entsprochen, sondern die Klage als unbegründet zurückgewiesen:
"Die von der Klägerin gelieferte Software ist mangelhaft.
Die Software hat nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit. Für die Frage der Mangelhaftigkeit ist es (...) ohne Relevanz, dass die gelieferte Software ggfl. Programmierfehler nicht aufweist und nur wegen einer unzureichenden Hardwareausstattung in der Kanzlei des Beklagten nicht funktioniert.
Gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Kaufsache dann frei von Sachmängeln, wenn sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dies war vorliegend indes nicht der Fall: Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass der Geschäftsführer der Klägerin die in der Kanzlei des Beklagten vorhandene Hardware im Hinblick auf einen Einsatz der Software hat prüfen lassen (...).
Diese Auskunft der Klägerin konnte auf Seiten des Beklagten gem. §§ 133, 157 BGB nur dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin die Gewähr - wenn nicht gar die Garantie - für diesen Umstand hat übernehmen wollen. Denn dem Beklagten kam es entscheidend auf den Einsatz der Software auf der bereits vorhandenen Hardware an, was sich bereits daraus ergibt, dass sich anderenfalls die Nachfrage bei der und eine entsprechende Prüfung durch die Klägerin erübrigt hätte."