Das KG Berlin (Beschl. v. 05.06.2003 - Az.: 5 U 254/02) hatte über die Einräumung von Nutzungsrechten bei Internet-Hörproben zu entscheiden.
Die Beklagte war Inhaberin bestimmter urheberrechtlicher Verwertungsrechte von Musikstücken. Jedoch nur für den Offline- und nicht auch für den Online-Bereich.
Nun stellte die Beklagte Auszüge der Musikstücke zum Download, um dem potentiellen Käufer einen kurzen Einblick in das jeweilige Album zu gewähren. Hiergegen wandte sich die Klägerseite und meinte, die Beklagte habe sich dafür nicht die entsprechenden Rechte einräumen lassen.
Dieser Ansicht ist das KG Berlin nicht gefolgt:
"Die Beklagte war Inhaberin der Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen CDs und durfte in diesem Rahmen ohne Verletzung von Rechten der Kläger Hörproben in das Internet einstellen, weil diese Hörproben rechtlich nicht als separate Verwertungsform zu werten sind, sondern als Marketinginstrument im Rahmen zulässiger Werbung für den Vertrieb der CDs."
Dabei stellen die Richter entscheidend auf die Art und den Umfang ab wie das Werk online abrufbar war:
"Aus dem bisherigen (...) Vorbringen (...) ergibt sich, dass eine Verwertung der Aufnahmen im Internet, für deren Rechtmäßigkeit die Inhaberschaft der Internet-Rechte erforderlich wäre, nicht stattfindet. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Rezitationen unstreitig nie in voller Länge in das Internet eingestellt. Im Internet werden, nämlich etwa bei Amazon oder der Homepage der Beklagten selbst, lediglich die CDs zum käuflichen Erwerb angeboten.
Die einzelnen Darbietungen des Künstlers sind (...) aber als Hörproben lediglich ausschnittsweise wahrnehmbar und können (...) nicht downgeloadet werden. Das Werk wird also (...) nicht in seinen wesentlichen Zügen verwertet."
Und weiter:
"Insbesondere stellen die Hörproben (...) kein Surrogat für den Erwerb der (...) Tonträger dar. Das Internet wird vorliegend allein als Instrument der Absatzwerbung für die CDs eingesetzt. Da die Beklagte Inhaberin des Rechts zur Auswertung des Rezitationen auf dem Trägermedium CD ist, darf sie diese auch unter Berücksichtigung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten sachgerecht bewerben (...).
Und zwar auch durch Hörproben, die lediglich als Kaufanreiz kurze Ausschnitte der einzelnen Werke wiedergeben, im Internet. Das Recht zur Werbung für diese Tonträger korrespondiert insoweit mit der Auswertungspflicht des Tonträgerherstellers."