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OLG Köln: Mitstörer-Haftung bei Fax-Spamming

Da die eigentlichen Spammer oftmals nicht identifizierbar oder greifbar sind, nimmt die Rechtsprechung zunehmend eine Mitstörerhaftung eines beteiligten Dritten an. Dabei verschwimmen häufig die einzelnen Grenzen und die exakten rechtlichen Voraussetzungen.

Für die Netz-Betreiber gibt es eine gesetzliche Normierung der Mitstörerhaftung in § 13 a TKV. Danach haften sie, wenn sie "gesicherte Kenntnis" von der Spam-Handlung haben. Umstritten ist, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Vgl. dazu den umfassenden Aufsatz von RA Dr. Bahr: Mitstörerhaftung der Netz-Provider: Reichtweite und Bedeutung von § 13 a TKV. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ: "Neue Medien: Haftung als Mitstörer" (Punkt 10).

Erstmals beschäftigte sich das LG Hamburg (Urt. v. 14.01.2003 – Az.: 312 O 443/02) mit der Problematik. In einer weiteren Entscheidung (LG Hamburg, Urt. v. 13.05.2003 - Az.: 312 O 165/03) stützte sich das Gericht vor allem auf wettbewerbsrechtliche Gründe und nur am Rande auf § 13 a TKV.

Auch das LG Köln (Urt. v. 02.10.2003 - Az.: 31 O 349/03) bejahte eine Haftung.

Dieser letzte Rechtsstreit ist nun vor das OLG Köln (Urt. v. 05.03.2004 - Az.: 6 U 141/03) gegangen. Aus dieser Entscheidung sind zwei Punkte hervorzuheben.

Zum einen reiche die bloße Mitteilung über eine unverlangte Faxzusendung regelmäßig nicht aus, um beim Netzbetreiber die erforderlich gesicherte Kenntnis von der missbräuchlichen Verwendung der Rufnummer hevorzurufen. Dies soll auch dann gelten, wenn es sich bei dem Mitteilenden um eine Verbraucherzentrale handelt. Eine solche Mitteilung begründe höchstens eine "einfache Kenntnis" und könne daher nicht mit der "gesicherten Kenntnis" iSd. § 13a TKV gleichgesetzt werden.

Zum anderen ist ein Klageantrag zu unbestimmt, der die verlangte Unterlassung davon abhängig macht, dass ein Anspruch gegen den eigentlich Versender der Telefaxwerbung "kurzfristig nicht gerichtlich durchsetzbar" sei.

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