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AG Koblenz: Rechtsschutz gg. negative eBay-Bewertung

Erst vor kurzem hat das LG Düsseldorf (Urt. v. 18. Februar 2004 - Az.: 12 0 6/04) entschieden, dass ein Unternehmer eine kritische Bewertung ("... statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg...") hinnehmen muss, wenn es insgesamt an einer unwahren Tatsachen-Behauptung fehlt.

Nun hatte das AG Koblenz (Urt. v. 7. April 2004 - Az.: 142 C 330/04) ebenfalls über eine negative eBay-Bewertung zu urteilen.

Der Beklagte kaufte beim Kläger über das Online-Auktionshaus eBay eine Digitalkamera zu einem Preis von 159,- EUR. Die ersteigerte Kamera wies am Gehäuser jedoch kleine Beschädigungen (Kratzer) auf, so dass der Beklagte sie wieder zurückgeben wollte.

Der Kläger wollte dies jedoch nur dann tuen, wenn die Rücksendung im Originalkarton erfolge und nach Abzug eines pauschalen Aufwendungsersatzes iHv. 13,- EUR. Darauf wollte sich der Beklagte nicht einlassen und behielt die Kamera. Er bat stattdessen um die Zusendung einer Originalrechnung und der Garantieunterlagen. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er solche Unterlagen nicht besitze und diese auch nicht zugesichert habe.

Der Beklagte schrieb daraufhin in das Bewertungssystem bei eBay: "Beschwerde! Nie wieder! So etwas habe ich bei über 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!".

Hiergegen wendete sich der Kläger und beantragte vor Gericht die Löschung der Bewertung.

Dem ist das AG Koblenz nicht gefolgt.

Das Gericht lehnt klar den Fall einer Beleidigung (§ 823 Abs.2 BGB iVm. § 185 StGB) ab. Dabei stützt sich das AG Koblenz - wie schon das LG Düsseldorf - entscheidend auf die Tatsache, dass der Kläger im eBay-Bewertungssystem einen eigenen Kommentar zu der Bewertung des Beklagten abgeben kann. Diese Möglichkeit habe der Kläger auch genutzt, so dass ein potentiell weiterer Kunde den Sachverhalt durchaus zutreffend einschätzen könne.

Auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 823 Abs.1, 1004 BGB) wurde verneint, denn es liege keine unsachliche Schmähkritik vor, die über das sozial übliche Niveau hinausgehe.

Ebenso sei ein Verstoß gegen § 6 der eBay-AGB nicht erkennbar. Zwar schreibe diese Norm vor, dass Bewertungen nur sachlich gehalten sein und keine Schmähkritik enthalten dürften. Die eigentlich Wertung des Beklagten werde nicht begründet, jedoch komme es für den Punkt der Sachlichkeit hierauf auch gar nicht an. Es handle sich bei der eBay-Bewertungs-Plattform ganz offensichtlich um ein Meinungsforum, was sich aus einer Vielzahl von sonstigen Kommentaren Dritter ergebe. Insofern dürfe eine Partei auch bloße subjektive Äußerungen abgeben. Die Grenze sei lediglich dort erreicht, wo unwahre Angaben gemacht oder falsche Tatsachen geschildert würden.

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