Das AG Aachen (Urt. v. 28.11.2003 - Az.: 84 C 210/03) hatte darüber zu entscheiden, ob ein CD-Player, der eine kopiergeschützte CD nicht abspielen kann, fehlerhaft iSd. § 434 BGB ist.
Diese Frage ist vor allem durch die zum 13.09.2003 in Kraft getretene Urheberrechtsreform aktuell geworden. Danach können die CD-Hersteller technische Kopierschutz-Mechanismen einsetzen, um das Recht auf Privatkopie einzuschränken. Wir haben zur Urheberrechtsreform eine eigene Rechts-FAQ "Fragen zum neuen Urheberrecht" erstellt.
Im vorliegenden Fall ging es um ein CD-Autoradio.
Das Gericht hat einen Fehler verneint:
"Zwischen den Parteien ist eine solche Beschaffenheit des CD-Autoradios nicht vereinbart worden (...).
Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht bei jedem (gewöhnlichen) CD-Player voraussgesetzt werden, dass dieser jede auf dem Markt erhältliche "Compact Disc" abspielen kann.
Grundsätzlich erwartet darf von einem (...) Player, dass dieser in der Lage ist, solche (...) Discs abzuspielen, in der Lehre und dem Standard der Patentrechtsinhaber Philipps und Sony entsprechen. Werden (...) Discs abweichend von diesem Standard hergestellt, ist es bereits fraglich, ob es sich überhaupt noch um einen Tonträger handelt, die unter den ursprünglichen Begriff "Compact-Disc" fallen.
In jedem Fall kann aber von einem gewöhnlichen CD-Player nicht ohne weiteres erwartet werden, dass dieser jedweden Tonträger (...) abspielen kann."
Wichtig anzumerken ist hierbei, dass das Gericht nicht über einen Fehler der CD geurteilt hat, sondern über einen möglichen Fehler des Players. Es läßt somit die entscheidende Frage, ob denn nun eine CD, die kopiergeschützt ist und deswegen in herkömmlichen Playern nicht abspielbar ist, offen.
Insofern ist das Urteil nicht allzu überraschend, denn ein möglicher Fehler der CD kann keinesfalls dem Player angelastet werden.