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VG Köln: Kein Eilantrag gg. Abrechnungsverbot für Erotik-Dialer

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 26.04.2004 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einen Antrag der Firma Hanseatische Abrechnungssysteme GmbH abgelehnt, mit dem diese sich gegen das von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) ausgesprochene Verbot der Rechnungslegung wandte.

Die Antragstellerin erstellt Rechnungen für einen ausländischen Anbieter eines Erotik-Internet-Dienstes. Auf den betreffenden Internetseiten löst der Nutzer durch Anklicken eines Buttons oder Werbebanners ein Anwählprogramm aus, das die bestehende Verbindung ins Internet trennt und stattdessen eine Verbindung zu einer Festnetzrufnummer herstellt, über die u.a. die Telefonnummer des Internetnutzers in Erfahrung gebracht wird. Der Inhaber des Telefonanschlusses erhält sodann eine Rechnung der Antragstellerin über 69,95 Euro für die Möglichkeit, das Internet-Erotik-Angebot einen Monat lang zu nutzen.

Die RegTP hat mit Bescheid vom 26.02.2004 gegenüber der Antragstellerin ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung für die Zeit ab dem 15. August 2003 ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln nachgesucht.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung führt es aus, dass das Interesse der Antragstellerin, vorläufig weiterhin Rechnungen erstellen zu können, weniger schwer wiege als das öffentliche Interesse an einem effektiven Verbraucherschutz. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin, Rechnungen über zivilrechtlich nicht bestehende und nicht durchsetzbare Forderungen zu erstellen. Die weiteren Rechtsfragen blieben der Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen.

Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Münster erhoben werden.

Az.: 11 L 673/04

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 28. April 2004

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