In dem vom AG Deggendorf (Urt. v. 7. April 2004 - Az.: 1 C 5/04) zu beurteilenden Sachverhalt hatte der Kläger die Beklagte abgemahnt, weil diese angeblich für ein nicht konzessioniertes Glücksspiel in Deutschland geworben hatte.
Die Beklagte war eine Suchmaschine, die Abmahnende, deren Hamburger Rechtsanwalt nun im vorliegenden Fall als Kläger auftrat und die Abmahnkosten einklagte, war im Bereich eines Offline-Casions tätig. Die Beklagte hatte hier auf einen ausländischen Online-Casino-Anbieter einen Link gesetzt.
In einem solchen Fall fehle es - so der Richter - schon an einer wettbewerbsbezogenen Handlung :
"Unbestritten handelt es sich bei der Beklagten selbst nicht um ein Casino, eine Spielbank oder um eine sonstige Glücksspiele veranstaltende Einrichtung, sondern um eine Internetsuchmaschine, die in dieser Eigenschaft mit Sicherheit nicht im Wettbewerb steht mit der Klägerin.
Darüber hinaus stellt die Ansammlung von Hyperlinks auf einer der Unterseiten der Beklagten (...) keine Werbung dar für die auf dieser Seite aufgeführten Casinos, sondern lediglich einen wertneutralen Hinweis an den jeweiligen Besucher dieser Webseite.
Die Tätigkeit von Suchdienstzen und deren Einsatz von Hyperlinks ist aber wettbewerbsrechtlich grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BGH in MDR 2004, 346 = "Paperboy"-Entscheidung des BGH)."