Das LG Bielefeld (Urt. v. 14. Mai 2004 - Az.: 16 O 44/04) hatte darüber zu entscheiden, ob der Zone-C-Verwalter einer Domain als Mitstörer für eine rechtswidrige Handlung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Siehe zum Problem der Mitstörerhaftung unsere Rechts-FAQ: "Haftung im Internet in besonderen Fällen (DENIC, Admin-C, DNS-Provider, eBay, ua.)" und unsere "Haftung im Internet als Mitstörer (Dialer, E-Cards, Fax-Spamming, Google AdWords, Newsletter)".
Im nun vorliegenden Fall ging es um die Haftung des Zonenverwalters (Zone-C). Dieser betreut den oder die Nameserver des Domaininhabers. Bei der Registrierung von Domains wird diese Person (normalerweise vom Internet Service Provider) als Verwalter eingetragen.
Auf den durch die Beklagte als Name Server zugänglich gemachten Internetseiten wurden bestimmte rechtswidrige Inhalte veröffentlicht. Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte diese fristgebunden auf, die Rechtsverletzungen zu unterlassen. Dies lehnte die Beklagte ab. Darauf rief die Klägerin das LG Bielefeld an.
Dies verneinte eine Mitstörerhaftung der Beklagte:
"Neben dem Störer bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen haftet jedoch auch die Person, die den Verstoß zwar nicht selbst begeht, aber durch ihr Verhalten in irgendeiner Weise daran mitwirkt. In einem solchen Fall kann ein Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB gegeben sein, wenn der Mitstörer die Möglichkeit hat, die Handlung zu verhindern (...).
Eine Störerhaftung setzt jedoch die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. (...) Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH MMR 2001, 671, 673 ambiente.de m.w.N.)."
Das Gericht überträgt im folgenden die Grundsätze, die der BGH für die Haftung der DENIC entwickelt hat, auf den vorliegenden Fall: D.h. es besteht keine Verpflichtung zur Vorabprüfung, ob Rechtsverletzungen vorliegen. Eine Haftung kommt erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist.
Das LG Bielefeld schließt sich damit der Meinung des OLG Hamburg (Urt. v. 27.02.2003 - Az.: 3 U 7/01) an, das in einem ähnlichen Fall zum gleichen Ergebnis kam.
Hier gab es nun aber die Besonderheit, dass die Beklagte ja durch die ausgesprochene Abmahnung Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hatte. Dennoch treffe die Beklagte - so die Richter - jedoch keine Verpflichtung zur Löschung, da die Rechtsverletzung nicht offenkundig seien:
"Auch diese Phase, in der der Verletzer von einem Dritten auf eine - angebliche - Verletzung seiner Rechte hingewiesen wird, gilt, daß die Verfügungsbeklagte nur eingeschränkte Prüfungspflichten trifft. Sie ist auch jetzt nur verpflichtet, die Registrierung zu löschen bzw. den Zugang zu dem Internet unmöglich zu machen, wenn eine Verletzung von Rechten Dritter für sie ohne weiters feststellbar ist (...).
Angesichts der Kompliziertheit des (...) zu beurteilenden Verstoßes (...) ist ein solcher Verstoß auch nicht nach Vorliegen der Abmahnung, die ohnehin nur die einseitige Sicht der Verfügungsklägerinnen darlegt, ohne weiteres feststellbar."