Eine Passwortabfrage nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons ist nicht zulässig (KG Berlin, Urt. v. 18.11.2025 - Az.: 5 UKl 10/25).
Der Verbraucherzentrale Bundesverband verklagte das Webhosting-Unternehmen 1 blue. Über einen Button mit der Bezeichnung „Vertragsbeendigung“ konnten Kunden ihre Vereinbarung kündigen. Nach dem Klick auf diesen Button mussten sie jedoch zunächst ihre Kundennummer und ihr Passwort eingeben, bevor sie zur eigentlichen Kündigungsseite gelangten.
Das KG Berlin sah darin einen Verstoß gegen gesetzlichen Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB. Das LG Berlin hatte in der Vorinstanz noch einen Rechtsverstoß abgelehnt, vgl. unsere Kanzlei-News v. 26.02.2025.
Laut Gesetz müsse die Kündigungsschaltfläche auf einer Webseite sofort, also ohne weitere Zwischenschritte, zu einer Seite führen, auf der Verbraucher ihre Kündigungsdaten eingeben und die Kündigung abschicken könnten.
Der Login-Zwischenschritt, wie hier durch Eingabe von Kundennummer und Passwort, stelle ein unnötiges Hindernis dar. Dies könne Verbraucher davon abhalten zu kündigen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Zugangsdaten nicht griffbereit sind.
Derartige Hürden seien vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt.
Auch der Hinweis , dass durch die Anmeldung Missbrauch verhindert werde, überzeuge nicht. Es sei nicht notwendig, dass die Angaben verifiziert würden. Es reiche aus, wenn die Angaben zur Identifizierbarkeit und zur Vertragszuordnung genügten.
Eine einschränkende Auslegung des Gesetzes sei abzulehnen.
“Ein solcher Zwischenschritt ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und läuft dem Anliegen des Gesetzgebers entgegen, eine einfache und leicht zugängliche Kündigungsmöglichkeit ohne hohe Hürden zu schaffen (…). Aufgrund des erforderlichen Zwischenschrittes führt ein Betätigen der Kündigungsschaltfläche nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite, und die Bestätigungsseite ist auch nicht ständig verfügbar, weil eine Eingabe der Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB sowie ein Betätigen der Bestätigungsschaltfläche (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB) jedenfalls dann nicht (sofort) möglich ist, wenn die angeforderten Daten bei dem Verbraucher nicht vorhanden sind.”
Und weiter:
"Soweit die Beklagte dagegen darauf abstellt, dass die Eingabe von Kundennummer und Passwort der eindeutigen Identifizierbarkeit diene und eine irrtümliche oder missbräuchliche Kündigung verhindere, übersieht sie, dass Identifizierbarkeit gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB gerade nicht meint, dass die Angaben für den Unternehmer auch eindeutig verifizierbar sind. Für den Unternehmer muss es vielmehr ausreichen, dass er den kündigungswilligen Verbraucher von anderen Verbrauchern unterscheiden kann (…) und durch die Angaben nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c BGB eine Zuordnung zu dem zu kündigenden Vertrag vornehmen kann.
Der Beklagten dient die Abfrage des Passwortes aber nicht der Identifizierung des Verbrauchers. Es handelt sich vielmehr um eine Maßnahme der Missbrauchskontrolle, die keine Identifizierung, sondern eine Verifizierung bezweckt."
Und:
"Eine andere Betrachtung ist nicht deshalb geboten, weil dem Verbraucher nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB auf der Bestätigungsseite ermöglicht werdensoll, Angaben zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit zu machen.
Denn auch insoweit dürfen keine unnötigen Hürden aufgebaut werden; unzulässig ist auch insoweit etwa die Angabe eines Kundenkennworts, die Beantwortung von Sicherheitsfragen, die Identifizierung über Dienste Dritter, die dem Verbraucher möglicherweise nicht oder nicht mehr zugänglich sind. Es muss vielmehr immer auch eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und ggf. weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen - etwa der Wohnanschrift und dergleichen - eine Kündigung zu erklären (…)."