Das OLG München (Urt. v. 02.2004 - Az.: 19 U 5114/03) hatte die Frage zu beurteilen, ob bei einer Online-Auktion der Verkäufer als verdeckter Stellvertreter eines Dritten handeln kann oder der Vertrag unmittelbar zwischen ihm und dem Käufer zustande kommt.
Der Kläger erwarb unter dem Account eines Dritten mittels einer Online-Auktion den PKW des Beklagten. Der Beklagte selber verwendete dazu ebenfalls den Account eines Dritten.
Der Kläger ist der Ansicht, es sei zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden und verlangt nun Lieferung des PKW.
Dieser Ansicht ist das OLG München nicht gefolgt:
"Zwischen den Parteien ist (...) kein Kaufvertrag zustande gekommen (...).
Zwar ist in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannt, dass im Rahmen von Internetauktionen (...) Verträge geschlossen werden können (...).
Indem sie die (...) Kennung Anderer benutzt haben, habe beide Parteien jeweils "unter" (nicht "in") fremden Namen gehandelt, denn diese Kennung steht für den Inhaber der Kennung, der dem anderen Teil (...) nach Auktionsende namentlich mit Anschrift bekannt gegeben wird.
Ob bei Handeln unter fremden Namen ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt, hängt davon ab, wie die andere Partei das Verhalten (...) auffassen durfte. (...)
Hier liegt eindeutig ein Geschäft der jeweiligen Namensträger vor. Die Benutzung der jeweiligen Kennung weist für die andere Partei ausschließlich auf die Person, die (...) nach Auktionsende namentlich identifiziert wird. Ein anonymer Dritter als Vertragspartner wäre dagegen für die andere Partei überhaupt nicht identifizierbar (...)."
Im weiteren stellen die Richter vor allem als Grund auch auf das Bewertungssystem an:
"Auch das Bewertungssystem (...) stützt dieses Ergebnis, da ansonsten der "gute Rufe" Dritter ausgenutzt werden könnte und das Bewertungssystem seinen Sinn verlöre. (...) Schließlich sprechen auch die AGB (...), die den Missbrauch von Mitgliedskonten verbieten und deren Übertragbarkeit ausschließen, für diese Auslegung der jeweiligen Willenserklärungen."
Praktische Konsequenz: Der Kaufvertrag ist nicht zwischen den sich streitenden Parteien zustande gekommen, sondern zwischen den beiden Account-Inhabern.
Die Entscheidung des OLG München liegt damit auf einer Linie mit der des LG Berlin (Urt. v. 01.10.2003 - Az.: 18 O 117/03), das ebenfalls eine Stellvertretung bei Online-Auktionen ablehnte.