Über die Entscheidung des VG Köln (Beschl. v. 26.04.2004 - Az.: 11 L 673/04) hatten die Kanzlei-Infos schon am 29.04.2004 berichtet. Nunmehr liegt der Beschluss im Volltext vor.
Es ging hier um die Frage, ob ein Eilantrag gegen ein Abrechnungsverbot für Erotik-Dialer begründet ist oder nicht.
Interessant bei der gerichtlichen Auseinandersetzung war insbesondere, ob die Ermächtigungsnorm des § 43c Abs.1 S.4 TKG das ausgesprochene Rechnungsverbot deckte. Denn der betreffende Dialer benutzte keine Mehrwertdienste-Rufnummer (wie z.B. 0900), sondern verwandte die Frankfurter Vorwahl (069).
Gemäß § 43b Abs.6 TKG iVm der Vfg. 54/2003 müssen kostenpflichtige Dialer grundsätzlich die 09009-Rufnummerngasse verwenden.
Eine direkte Anwendung des § 43c Abs.1 S.4 TKG auf den vorliegenden Fall scheide aus, weil das TKG nur für 0190/0900-Dialer gelte:
"Ein Anwählprogramm, das eine Verbindung zu einer sonstigen Rufnummer herstellt, ist also nicht ein unzulässiger Dialer im Sinne des § 43b Abs. 6 TKG, sondern ist vielmehr überhaupt kein "Dialer" im Sinne des Gesetzes, vgl. § 43b Abs. 5 TKG, und unterfällt somit nicht dem unmittelbaren Regelungsbereich des Gesetzes."
Dann diskutieren die Verwaltungsrichter eine analoge Anwendung:
"Offen und im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht zu klären ist jedoch die Frage, ob § 43c Abs. 1 Satz 4 TKG auf die vorliegende Fallkonstellation analog angewendet werden kann oder ob die Antragsgegnerin sich möglicherweise auch auf die allgemeinere Norm des § 43c Abs. 1 Satz 1 TKG als Ermächtigungsgrundlage für ihre Verfügung stützen kann.
Bei dieser Prüfung wird zu berücksichtigen sein, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des TKG ausdrücklich den Missbrauch mit den 0190er-/0900er- Mehrwertdienstenummern bekämpfen wollte, die wiederum dazu dienen, Dienstleistungen schnell und einfach über die Telefonrechnung der jeweiligen Telekommunikationsgesellschaft abzurechnen.
(...) spricht jedoch Vieles dafür, dass es sich bei der vorliegenden Abrechnungsvariante um eine Umgehung des Gesetzes handelt, die davon profitiert, dass der Gesetzgeber (...) nicht jedes Anwählprogramm in eine bestimmte Rufnummerngasse verwiesen hat (...), sondern nur diejenigen Anwählprogramme, die Verbindungen zu 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern herstellen.
Eine Umgehung des Gesetzes kommt deswegen in Betracht, weil über die nunmehr praktizierte Art der Abrechnung im Ergebnis wieder Blocktarifierungen für die Inanspruchnahme von Internet-Dienstleistungen ermöglicht werden, die durch § 43b Abs. 3 TKG gerade verhindert bzw. an strengere Voraussetzungen geknüpft werden sollten."
Letzten Endes lassen die Richter das Ergebnis offen, da der Eilantrag schon aus anderen Gründen scheiterte.