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Kategorie: Allgemein

BGH: Markenstreit "Kleiner Feigling" ./. "Frechling"

Der BGH (Urt. v. 25.03.2004 - Az.: I ZR 289/01) hatte zu entscheiden, ob zwischen den Marken "Kleiner Feigling" und "Frechling" eine Verwechslungsgefahr besteht.

Die Klägerin, die Inhaberin der Marken "Kleiner Feigling" ist, will der Beklagten (Inhaberin der zeitlich später eingetragenen Marke "Frechling") die Weiterbenutzung untersagen.

Dem hat sich der BGH nicht angeschlossen:

"Das Berufungsgericht (...) hat angenommen, die Klagemarke "Kleiner Feigling" werde ausschließlich durch "Feigling" geprägt. Das weitere Wort "Kleiner" trete vor allem in optischer Hinsicht in den Hintergrund und werde von erheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs auf die Größe der Flaschen bezogen und deshalb als beschreibend aufgefaßt.

Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die beschreibende Wirkung des Wortes "Kleiner" der Klagemarke aus der Größe der Flaschen gefolgert, in denen die Klägerin die mit der Klagemarke gekennzeichneten Spirituosen anbietet. Denn der markenrechtliche Schutz hat von der eingetragenen Gestaltung der Klagemarke auszugehen und nicht von außerhalb der Registereintragung der Klagemarke liegenden Umständen."


Vergleiche man nun "Kleiner Feigling" mit "Frechling" bestehe zwischen diesen beiden Begriffen keine Verwechslungsgefahr, da die Worte einen klar unterschiedlichen Sinngehalt aufwiesen.

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