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OLG Brandenburg: Haftung des Online-Auktionshauses

Das OLG Brandenburg (Urt. v. 16.12.2003 - Az.: 6 U 161/02) hat entschieden, dass ein Online-Auktionshaus grundsätzlich nicht für die Einstellung von jugendgefährdenden Inhalten haftet, es sei denn, es erlangt Kenntnis von diesen Tatsachen und handelt nicht.

Interessant ist dabei vor allem, dass die Richter die Haftungsprivilegien des Teledienstegesetzes (TDG) auch auf eine Störerhaftung anwenden. Somit hat das OLG Brandenburg auch einen verschuldenslosen Unterlassungsanspruch verneint.

Diese Rechtsprechung hat sich jedoch inzwischen durch die Entscheidung des BGH (Urt. v. 11. März 2004 - Az.: I ZR 304/01 = Pressemitteilung) weitestgehend erledigt. Denn die höchsten deutschen Zivilrichter haben in dieser zeitlich nach dem OLG Brandenburg-Urteil liegenden Entscheidung klar differenziert: Eine Haftungsprivilegierung komme nur hinsichtlich des Anspruches auf Schadensersatz in Frage, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs greife das TDG nicht.

Dies bedeutet nun aber nicht, dass ein Online-Auktionshaus hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich haftet. Denn nach allgemeinem Zivilrecht kommt eine Störerhaftung nur dann in Frage, wenn das Online-Auktionshaus die tatsächliche Möglichkeit hatte, die rechtswidrige Handlung zu verhindern.

Der BGH weist in o.g. Pressemitteilung ausdrücklich darauf hin, dass es einem Online-Auktionshaus nicht zuzumuten ist, jedes Angebot, das in einem automatischen Verfahren unmittelbar online gestellt wird, darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden:

"Ihr [Anm. d. Red.: dem Online-Auktionshaus] sei nicht zuzumuten, jedes Angebot, das in einem automatischen Verfahren unmittelbar vom Anbieter ins Internet gestellt wird, darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt würden. Werde ihr aber ein Fall einer Markenverletzung bekannt, müsse sie nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen komme."

Siehe dazu auch unsere Rechts-FAQ "Haftung im Internet in besonderen Fällen".

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