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BGH Springer-Verlag ./. Prinzessin Caroline-Tochter

Die Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt die Beklagte, die u.a. die Bild-Zeitung und die Welt am Sonntag verlegt, auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung verschiedener Fotos in Anspruch.

Die Fotos, die auf drei internationalen Reitturnieren entstanden sind, zeigen die Klägerin jeweils in Reitkleidung. Die Begleittexte befassen sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung der damals fünfzehnjährigen Klägerin.

Die Klagen waren in den Vorinstanzen erfolgreich. Die von der Beklagten eingelegten Revisionen hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen.

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Diese fehlte hier. Zwar hat die Klägerin durch ihre Teilnahme an dem jeweiligen Reitturnier stillschweigend ihr Einverständnis mit der Verbreitung von Aufnahmen ihrer Person im Zusammenhang mit der Berichterstattung über diese Veranstaltung erklärt. Diese Einwilligung erfaßt indessen nicht die Veröffentlichung der Fotos in anderem Zusammenhang.

Die Klägerin zählt auch nicht zu dem Kreis von Personen, deren Bild ohne konkreten zeitgeschichtlichen Bezug einwilligungsfrei veröffentlicht werden kann. Sie bekleidet weder ein Amt noch nimmt sie eine sonstige Position im öffentlichen Leben ein. Vielmehr beruht das Interesse der Öffentlichkeit an ihrer Person allein auf ihrer Zugehörigkeit zu einer Herrscherfamilie. Selbst wenn die Klägerin in anderen Fällen zu bestimmten Zwecken in die Veröffentlichung von Fotos von sich eingewilligt haben sollte, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung.

Zwar ist die Bildberichterstattung über eine solche Sportveranstaltung grundsätzlich zulässig. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der minderjährigen Klägerin und der Pressefreiheit ist jedoch zu berücksichtigen, daß weder die Fotos noch die Begleittexte sich in ausreichendem Umfang mit den Veranstaltungen befassen. Insbesondere liefern die begleitenden Textbeiträge keine näheren Informationen über die Sportveranstaltungen. Vielmehr nehmen sie diese und die dort aufgenommenen Fotos lediglich zum Anlaß, um Ausführungen über das Aussehen der Klägerin und deren persönliche Belange zu machen.

Die Verwendung ihrer Fotos zur Illustration solcher Artikel muß die Klägerin nicht hinnehmen.

Urteile vom 28. September 2004 - VI ZR 302/03, VI ZR 303/03, VI ZR 305/03

Quelle: Pressemitteilung Nr. 108 des BGH v. 28. September 2004

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