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Kategorie: Allgemein

LG Hamburg: Google-AdWords (k)ein Marken-/Wettbewerbsverstoß

Das LG Hamburg (Urt. v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04) hatte darüber zu entscheiden, inwieweit die bekannte Suchmaschine Google für Markenverletzung, die ein Dritter mittels Google AdWords begeht, als Mitstörer in Anspruch genommen werden kann.

Schon in der Vergangenheit war es mehrfach zu Auseinandersetzungen über die AdWords und die Mithaftung von Google gekommen, vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", "Punkt 11: Haftung im Internet als Mitstörer (Haftung bei Google AdWords)"

Nun hatte das LG Hamburg erstmalig im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens diese Fragen zu klären.

Der Dritte hatte zum einen den Markennamen selber als AdWord gestaltet, zum anderen zusätzlich die Marke als Keyword benutzt, so dass bei Eingabe des Markennamens in die Suchmaschine eine Anzeige des Dritten erschien.

Hinsichtlich der 1. Konstellation bejaht das LG eine Markenverletzung:

"(...) stellt sich die Verwendung des Zeichens "P" in der Titelzeile der Werbeanzeige für das Angebot (..) eindeutig als Verletzung der klägerischen Marke dar."

Eine Mitstörerhaftung von Google komme hier jedoch nicht in Frage, da eine Haftung frühestens erst ab Kenntniserlangung eintrete.

"Als Mitstörer kann indessen nur auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. (...) Die vorliegende Konstellation der Werbeanzeigen in der Suchmaschine ist vergleichbar mit der einer Zeitung oder einem Branchenverzeichnis, in welcher dritte Unternehmen eigene, selbst gestaltete Anzeigen inserieren können.

Deshalb ist es sachgerecht, für die Haftng der Beklagten die presserechtlichen Grundsätze heranzuziehen. Hier gilt in Anwendung der o.g. Kriterien, dass Presseunternehmen keine umfassenden Prüfungspflichten für die bei ihnen in Auftrag gegebenen Anzeigen haben, um ihre tägliche Arbeit nicht zu erschweren (...).

Eine Störerhaftung kommt nur bei groben, unschwer zu erkennenden Rechtsverletzungen in Betracht. Von solchen eklatanten, sich auch dem Laien sofort aufdrängenden Rechtsverstößen abgesehen, haftet das Presseorgan also mangels einer Pflicht zur vorab erfolgten Anzeigenprüfung erst dann, wenn es über den Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt worden ist."


Da hier Google ab Kenntnis sofort handelte, schied somit eine Haftung aus.

Hinsichtlich der 2. Konstellation verneinte das LG Hamburg dagegen eine Marken- und Wettbewerbsverletzung:

"Überdies stellt die (...) gemachte AdWord-Werbung (...) bereits keine Verletzung des Kennzeichens "P" dar. Eine markenmäßige Verwendung, die eine Verwechslungsgefahr (...) begründen kann, ist in der Wahl des geschützten Begriffs als AdWord nicht zu sehen. (...)

Die Verwendung des Zeichens "P" als AdWord (...) stellt auch keinen Wettbewerbsverstoß dar.

Es ist darin keine Rufausbeutung zu sehen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum durch das bloße Erscheinen einer fremden Anzeige anlässlich des Suchwortes "P" ein etwaiger guter Ruf der Klägerin auf das werbende Unternehmen übertragen werden sollte. (...)

Schließlich liegt auch kein unlauteres Abfangen von Kunden vor. Indem neben den eigentlichen Suchtreffern - an deren erster Stelle die Klägerin selbst erscheint - die Werbeanzeige eines Konkurrenten platziert wird, führt das nicht dazu, dass der Markeninhaber "verdrängt" würde und Kunden davon abgehalten würden, sein Internetangebot aufzusuchen.

Den potentiellen Kunden wird lediglich eine Alternative in Gestalt des werbenden Wettbewerbers aufgezeigt. Dies ist aber jeder Werbung immanent und kann nicht als unlauter erachtet werden. Aus denselben Gründen kann auch nicht von einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Klägerin die Rede sein."

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