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OLG Naumburg: Beweislast bei Internetauktion

Seit der grundlegenden "ricardo.de"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01) es höchstrichterlich anerkannt, dass für Verträge, die über das Internet geschlossen werden, grundsätzlich die allgemeinen Rechtsprinzipien gelten. D.h. gibt jemand per Mail, Chat oder auf sonstige Art eine Willenserklärung ab, ist diese genauso rechtlich verbindlich wie im Offline-Leben.

Demnach greifen auch die allgemeinen Beweisregeln, d.h. derjenige, der einen Anspruch (z.B. Zahlung des Kaufpreises) geltend macht, muss auch beweisen, dass die Tatsachen hierfür vorliegen. Konkret beinhaltet dies, dass er beweisen muss, dass exakt die andere Person Partei des Kaufvertrages geworden ist.

Es ist außerordentlich umstritten, ob dies bei bei Online-Auktionen auch gilt oder ob hier nicht aufgrund der Nutzung durch ein Passwort eine Beweislastumkehr eintritt. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt "Online-Auktionen und rechtliche Probleme".

Die wohl überwiegende Rechtsprechung verneint eine solche Beweislastumkehr, da es keine ausreichenden Sicherheitsstandards bei den Passwörtern von Online-Auktionen gebe. Dieser Ansicht hat sich nun auch das OLG Naumburg (Urt. v. 02.03.2004 - Az.: 9 U 145/03) angeschlossen:

"Der Kläger hat nicht bewiesen, dass im Rahmen einer Versteigerung (...) mit dem Beklagten ein Kaufvertrag (...) zustande gekommen ist.

Es ist gerichtsbekannt, dass die Nutzung des Internets mit Gefahren verbunden ist, weil es technisch möglich ist, auch ein ordnungsgemäß geschütztes Passwort „auszuspähen“ (Stichwort z. B. Trojaner und „Passwortklau“) und rechtswidrig zu Lasten des Inhabers zu nutzen.

Der Senat verkennt nicht, dass dann, wenn dem Verkäufer die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages im Rahmen einer Internetversteigerung auferlegt wird, Fälle von Kaufreue auf Seiten des Käufers ohne Folgen bleiben. Dieses Risiko geht der Verkäufer bei der Nutzung einer Inter-netauktion in Kenntnis der Missbrauchsmöglichkeiten ein.

Dieser Gesichtspunkt ist daher nicht geeignet, eine abweichende Verteilung der Beweislast zu rechtfertigen. Der Beklagte hat schlüssig dargelegt, dass es zu einer missbräuchlichen Nutzung seines Passwortes im Zusammenhang mit der konkreten Versteigerung des Fahrzeuges gekommen sein kann. Es hätte jetzt dem Kläger oblegen nachzuweisen, dass der Beklagte tatsächlich sein Vertragspartner geworden ist.

Indes geht der Kläger selbst davon aus, diesen Beweis nicht führen zu können. Die im Termin überreichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von E. allein sind nicht geeignet, eine Umkehr der Beweislast zu begründen. Die Berufung war daher zurückzuweisen."

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