Immer kritischer wird von Nutzer-Seite die Kommerzialisierung und Datensammlung der Suchmaschine Google beobachtet, so auch die zahlreichen jüngsten Vorträge auf dem 21. Chaos Communication Congress. Vgl. dazu den Bericht von Onlinekosten.de.
Vor längerer Zeit hat Daniel Brandt dazu die Webseite www.google-watch.org ins Leben gerufen, die die Aktivitäten von Google kritisch beäugt und hinterfragt. Siehe dazu auch den Artikel "Google is begging for an upgrade" von Cheryl Woodard.
Nun stellt Brandt unter www.scroogle.org seit kurzem der Internet-Öffentlichkeit ein Skript zur Verfügung, mit dem der User Google-Suchergebnisse werbefrei anzapfen kann. Brandt selbst bietet einen solchen Service seit über zwei Jahren auf seinen Seiten an. Scroogle ist dabei ein Wortspiel. Es ist eine Zusammensetzung aus "Scrooge" (engl. "Geizhals"), der bekannten Hauptfigur aus Dickens Weihnachtsgeschichte, und "Google".
Nach einem Bericht von testticker.de beabsichtigt Google nun hiergegen vorzugehen.
Nach deutschem Recht (auf den Sachverhalt dürfte frelich amerikanisches Recht anwendbar sein) ist das Blocken von Werbung grundsätzlich wettbewerbsrechtlich zulässig. Dies hat erst vor kurzem der BGH in einer Grundlagen-Entscheidung festgestellt (Urt. v. 24. Juni 2004 – Az.: I ZR 26/02). In der Entscheidung ging es um zwar einen Fernseh-Werbeblocker, die Gründe sind aber auf Internet-Werbeblocker unproblematisch übertragbar.
Wo Brandt aber Probleme bekommen könnte, wäre evtl. die kennzeichenrechtliche Seite. Er benutzt mehrfach den Namen der bekannten Suchmaschine, nicht zuletzt im Namen von Scroogle selber. Aber auch hier ergibt sich ein differenziertes Bild. So sind Markennamen in Domains nach deutschem Recht nicht immer und unter allen Umständen eine Markenverletzung, vgl. dazu den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Sind Markennamen bei Domains etwa doch erlaubt ?". Eine Verletzung scheidet nämlich dann aus, wenn die Benutzung nicht kennzeichenmäßig geschieht.
Dabei gilt ist jedoch das Regel-Ausnahme-Verhältnis zu beachten. D.h. grundsätzlich verstößt die Benutzung von Kennzeichen gegen geltendes Recht, da sie kennzeichenmäßig geschieht. Nur in in wenigen, eng begrenzten Ausnahmenfällen ist eine Verwendung rechtmäßig. So urteilte das OLG Hamburg vor kurzem, dass die Verwendung von "awd-aussteiger.de" rechtmäßig geschehe, während "awd-aussteiger.us" zu Unrecht betrieben werde, vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 13.11.2004.