Eine Influencerin kann gegen die Kontosperre eines Sozialen Netzwerkes, das von einer in Irland ansässigen Gesellschaft betrieben wurde, nicht in Deutschland klagen, da keine inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist (OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.08.2025 - Az.: 3 W 1224/25 Kart).
Eine Influencerin mit rund 167.000 Followern wurde von einem großen sozialen Netzwerk mit Sitz in Irland wegen angeblicher Verstöße gegen Gemeinschaftsstandards vorübergehend gesperrt.
In den AGB des Netzwerkes war Irland als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden.
Da die Influencerin das Konto gewerblich nutzte und monatliche Gebühren zahlte, sah sue sich durch die Sperrung in ihrer geschäftlichen Tätigkeit behindert.
Sie beantragte daher im Wege der einstweiligen Verfügung gerichtlich die sofortige Wiederherstellung ihres Kontos. Dabei berief sie sich u.a. auf kartellrechtliche Ansprüche.
Das OLG Nürnberg verneinte eine inländische Gerichtsbarkeit und wies den Antrag als unzulässig ab.
Es handele sich um eine vertragliche Streitigkeit, da die Bewertung der Sperre eine Prüfung der Nutzungsbedingungen erfordere. Daher sei nicht der deliktische Gerichtsstand auf Basis des Kartellrechts einschlägig, sondern vielmehr der vertragliche.
Das Kartellrecht greife nicht, weil die behauptete Behinderung nicht den Markt selbst, sondern nur das individuelle Vertragsverhältnis betreffe. Ein derartiger GWG-Verstoß könne nur dann vorliegen, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen andere Firmen ohne sachlichen Grund in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung behindern würden. Dies sei hier nicht ausreichend dargelegt worden.
Zudem habe die Influencerin bei der Registrierung die Nutzungsbedingungen einschließlich Gerichtsstandsvereinbarung akzeptiert. Diese lege Irland als ausschließlichen Gerichtsstand fest, was auch kartellrechtliche Streitigkeiten einschließe, weil sie eng mit der Vertragsbeziehung verknüpft seien.
“Das Kartellrecht ist kein Instrument dazu, auf Vertragsverletzungen des anderen zu reagieren, und hierzu auch noch gesonderte Gerichtsstände zu gewähren. Bei einem anderen Verständnis wäre z.B. auch eine versehentliche Nichtausführung oder Verspätung einer Lieferung von Waren durch einen marktbeherrschenden Hersteller an einen gewerblichen Weiterverkäufer stets kartellrelevant und Behinderung, obwohl derartige Fälle klar dem Bereich der vertraglichen Leistungsstörungen zuzuordnen sind.”
Und weiter:
“Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass eine vertragliche Streitigkeit vorliegt, weil die Antragstellerin nichts anderes geltend macht, als dass die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten, die im Einzelfall eine entsprechende Befugnis nicht hergaben, eine Sperrung vorgenommen hat. (…) Zum anderen ist eine Prüfung des Vertragsinhalts „unerlässlich“, um die Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin auch unter kartellrechtlichen Aspekten zu beurteilen. Von der Frage, welche Bedingungen im Vertrag vorgesehen sind, hängt im vorliegenden Fall ab, ob ihr Verhalten als willkürlich, unsachlich, grundlos etc. beurteilt werden kann (…).”