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Kategorie: Allgemein

PR-Fake Domain = Betrug?

Gerade wird im Abakus-Forum kontrovers über einen aktuellen eBay-Fall gestritten, bei dem der Verkäufer eine Domain zum Verkauf angeboten hat, die beschrieben wurde mit "Die Domain hat derzeit einen Pagerank (PR) von 7, laut Google-Toolbar."

Wie sich nun herausstellt, wurde der besagte PR durch einen technischen Trick von einer anderen Domain "übernommen". Die verkaufte Domain hat in Wahrheit einen PR 0 anstatt den versprochenen PR 7.

Dieser aktuell Fall wirft die allgemeine Frage auf, wie die rechtliche Situation generell in solchen Fällen ist.

Zivilrechtlich könnte der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB). Dies ist dann der Fall, wenn der Käufer nachweisen kann, dass der Erwerb der Domain maßgeblich auf der Höhe des PR-Wertes beruhte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wenn ein Verkäufer meint, es sei die eigene Dummheit des Käufers, wenn er sich durch die falsche Anzeige in der Google-Toolbar hat täuschen lassen. Maßgeblich ist vielmehr der sog. objektive Empfängerhorizont, d.h. wie aus Sicht eines objektiven Dritten die Erklärungen des Verkäufers zu werten sind. Zwar ist der PR bislang noch nicht Gegenstand deutscher Gerichtsentscheidungen geworden, aber es spricht vieles dafür, grundsätzlich von einer arglistigen Täuschung auszugehen, wenn ein Verkäufer den PR-Wert künstlich hochpusht.

Strafrechtlich könnte ein Fall des Betruges (§ 263 StGB) vorliegen. Entscheidend dafür ist, dass ein Verkäufer den Käufer über Tatsachen täuscht und deswegen der Käufer einem Irrtum unterliegt. Dabei reicht es nach ständiger Rechtsprechung schon aus, wenn ein Verkäufer sich bewusst inhaltliche Ungenauigkeiten zunutze macht bzw. hierüber nicht genau aufklärt.

Der PR ist unzweifelhaft eine Tatsache. Der Staatsanwalt könnte jedoch Probleme beim Merkmal des kausalen Irrtums haben, da evtl. der Käufer die Domain nichts ausschließlich oder maßgeblich wegen des angegebenen PR erworben hat. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalls und hängt von den besonderen Umständen des konkreten Sachverhalts ab. Zudem muss der Verkäufer stets mit Wissen und Wollen, d.h. vorsätzlich gehandelt haben, andernfalls scheidet eh eine Strafbarkeit aus (§ 15 StGB).

Aber selbst wenn die kausale Irrtums-Erregung nicht vorliegen sollte, besteht immer noch der Verdacht, dass hier ein versuchter Betrug vorliegt, der ebenfalls unter Strafe gestellt ist (§ 263 Abs.2 StGB).

Ein Verkäufer sollte daher stets die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um nicht in die o.g. Rechtsprobleme verwickelt zu werden.

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