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AG Limburg: Weiteres R-Gesprächs-Urteil

Das AG Limburg [Urt. v. 08.12.2004 - Az.: 4 C 1366/04 (11)] hat dem Themenbereich der sog. R-Gespräch ein neues Urteil hinzugefügt. In der Vergangenheit hatten schon das LG Braunschweig (vgl. die Kanzlei-Info v. 07.10.2004) und das AG Gelsenkirchen (vgl. die Kanzlei-Info v. 11.10.2004) hierüber unterschiedlich entschieden. Vgl. dazu auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Vergütungspflicht für R-Gespräche?".

Bei den "R"-Gesprächen trägt nicht der Anrufer die Kosten, sondern der Angerufene. Der Anrufer wählt vorab eine kostenlose Rufnummer und teilt der dortigen Vermittlungsanlage die Nummer des Anzurufenden mit. Diese wählt den Anzurufenden an und fragt ihn, ob er die Kosten für das Gespräch übernehmen will. Wenn er dies bejaht, wird die Verbindung hergestellt.

Nun hat das AG Limburg [Urt. v. 08.12.2004 - Az.: 4 C 1366/04 (11)] über einen Fall zu entscheiden, bei dem die minderjährige Tochter ein solches Gespräch entgegengenommen haben sollte.

Das Gericht hat der Klage des Dienste-Betreiber zum Teil stattgegeben:

"Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die (...) minderjährige Tochter des Beklagten ohne dessen Wissen und ohne dessen Einwilligung die (...) R-Gespräche von ihrem damaligen Freund entgegengenommen hat. Die minderjährige Tochter war sich (...) nicht über die damit verbundene Kostenfolge im Klaren, da sie einen entsprechenden Hinweis von ihrem Freund (...) nicht erhalten hat, noch von unwiderlegten Vorbringen, die entsprechende Bandansage der Klägerin zu Ende angehört hat, sondern unmittelbar nach dem Hinweis, dass es sich um R-Gespräche, die (...) Tastenfolge (...) bestätigt hat."

Und weiter:

"Demzufolge ist zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis zustande gekommen, da die minderjährige Tochter (...) beschränkt geschäftsfähig war, gleichwohl ihren Vater rechtsgeschäftlich nicht verpflichten konnte. Insoweit ist der gesetzlich vorgesehene Minderjährigenschutz (...) höher zu bewerten als das Entgeltinteresse bzw. den Entgeltanspruch der Klägerin, die naturgemäß aufgrund (...) der elektronisch gesteuerten Vorgänge nicht zu erkennen vermag, ob der jeweilige Annehmende von Gesprächen uneingeschränkt geschäftsfähig ist oder nicht. (...) Der Beklagte (...) konnte dies auch zu diesem Zeitpunkt nicht verhindern, da sich seine Tochter (...) an die Weisungen keine aktiven Gespräche zu führen uneingeschränkt gehalten hat."

Jedoch bejaht das AG Limburg einen Teil der Forderung mit folgender Begründung:

"Wirksam hingegen sind die Vertragsbeziehungen (...), die mit Rechnung vom 26.11.2003 (...) entstanden sind. Zu diesem Zeitpunkt hätte nämlich der Beklagte aufgrund der Erstrechnung v. 24.10.2003 sich nicht mit der schlichten Erklärung seiner (...) Tochter begnügen dürfen, dass diese auch nicht wisse, woher die hohen Telefonkosten stammten.

Dem Beklagten war insoweit zuzumuten, dass er sich nunmehr über die Herkunft (...) der in der Abrechnung eindeutig als R-Gespräche ausgewiesenen Gebührenforderungen [informiert]."

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