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AG Radolfzell: Unternehmer-Eigenschaft bei Online-Auktionen

Das AG Radolfzell (Urt. v. 29.07.2004 - Az.: 3 C 553/03) hatte zu beurteilen, nach welchen Kriterien zu bestimmen ist, wann bei einer Online-Auktion der Verkäufer als Unternehmer im rechtlichen Sinne (§ 14 BGB) einzustufen ist.

Wird ein Rechtsgeschäft zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) über ein sog. Fernkommunikationsmittel (Fax, Telefon, Internet) abgeschlossen, so steht dem Verbraucher grundsätzlich ein 14tägiges Widerrufsrecht (§ 312b BGB) zu.

Nach der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung begründen eine Vielzahl von Online-Auktionen die Unternehmer-Eigenschaft (BGH, Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/101: 59 Stück; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.07.2004 - Az.: 6 W 54/04; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.07.2004 - Az.: 6 W 80/04 = Kanzlei-Info v. 24.09.2004). Anderer Ansicht ist das LG Hof (Urt. v. 29. August 2003 - Az.: 22 S 28/03), das ein solches Indiz für nicht ausreichend hält.

Das AG Radolfzell schließt sich der ersteren Ansicht an und erkennt als Indizien für ein gewerbliches Handeln an, dass der Anbieter immer wieder Verkäufe vornimmt, mehrere Artikel der gleichen Art vorhält und sich selbst als "Powerseller" bezeichnet:

"Dass die Beklagte gewerblich gehandelt hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der vom Kläger vorgelegten Urkunden.

Dazu trägt nicht nur bei, dass die Beklagte über mehrere gleichartige Blaupunkt Navigationsgeräte verfügt hat, sondern auch dass sie sich als Powerseller bezeichnet und nach eigener Auskunft immer wieder über eBay Dinge verkauft.

Um bei dem Beispiel des Beklagten-Vertreters zu bleiben, liegt auch dann, wenn jemand aus Spaß an der Freude immer wieder auf Trödelmärkte geht und kauft und verkauft, ein gewerbliches Handeln vor, so auch hier."


Vgl. insgesamt zu diesem Problem auch unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 18 "Online-Auktionen und rechtliche Probleme".

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