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OLG Hamburg: "Sorgenfrei ins Internet" wettbewerbswidrig

Das OLG Hamburg (Urt. v. 15.01.2004 - Az.: 3 U 40/03) hat entschieden, dass die Werbung mit dem Slogan "sorgenfrei ins Internet" irreführend und somit wettbewerbswidrig ist.

Beide Parteien boten für den Endverbraucher den Zugang zum Internet an bzw. bewarben diesen. Die Beklagte benutzte dabei den Slogan "Entpannen Sie sich. Mit T. sorgenfrei ins Internet."

Die Hamburger Richter sahen diese Werbung als irreführend an.

"(...) Ein beachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs [wird] die blickfangmäßig hervorgehobene (...) Auslobung "mit sorgenfrei im Internet" dahingehend verstehen, dass die Beklagte einen Internetanschluss anbietet, welcher die Gefahren des Internet, nämlich die Gefahr, den eigenen Computer durch eine Verbindung mit dem Internet mit sog. Viren zu infizieren und dadurch ggf. Datenverluste oder Datenbeeinträchtigungen zu erleiden, sowie die Gefahr, dass eigene Daten von Dritten ausgespäht oder manipuliert werden, zwar nicht absolut ausschließt, aber dennoch einen Schutz bietet, welcher diese Gefahren ganz weitgehend auszuschließen vermag. (...)"

Da der angebotene Internet-Zugang diese besonderen Sicherheitsvoraussetzungen nicht erfüllte, sondern es sich vielmehr um einen handelsüblichen Zugang handelte, wertete das OLG Hamburg die Werbung als missverständlich und demnach wettbewerbswidrig.

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