Das OLG Hamburg (Urt. v. 11.03.2004 - Az.: 3 U 146/03) hatte darüber zu entscheiden, welche Preisangabepflichten für Web-Hosting-Anbieter gelten.
Die Antragstellerin ist u.a. auf dem Gebiet des Web-Hosting tätig. Sie bietet Unternehmen und Letztverbrauchern neben anderen Dienstleistungen Speicherplatz und die erforderliche Software an, damit der Kunde eine Internet-Homepage erstellen und auf Internet-Rechnern der Antragstellerin abrufbar zur Verfügung stellen kann. Die Antragsgegnerin betreibt den Online-Dienst "T." und bietet neben anderen Internetdienstleistungen auch ebenfalls "Web-Hosting" an.
Die Antragsgegnerin bewarb auf ihrer Homepage eine Internetpräsenz "T. Business Homepage" für Geschäftskunden und eine "Private Homepage" für Endkunden.
Auf diese Seite gelangte der Internetnutzer wie folgt: Zunächst war auf der Homepage der Antragsgegnerin unter der Rubrik "Dienste" auf "Business Dienste" oder unter der Rubrik "T. & Partner" auf "T. Business" zu klicken. Dadurch gelangte man auf ein Portal der Antragsgegnerin, welches oben links mit "T. Business" überschrieben war. Klickte man unter der Rubrik "Business Dienste" auf "Homepage", gelangte man schließlich auf die streitgegenständliche Seite.
Bei einem Betrieb der Business-Homepage waren weitere, über den angegebenen Preis von 14,80 Euro/Monat hinausgehende Kosten zu entrichten, wenn mehr als 10 GB Transfervolumen/Monat in Anspruch genommen wurden. Die insoweit anfallenden Kosten waren einer Preisliste zu entnehmen, auf die der Internetnutzer erst gelangte, wenn er auf der angegriffenen Internetseite den Button "Preise" und auf der sich dann öffnenden Seite die Preisliste als "pdf-Dokument" öffnete. Der Nutzer konnte nicht selber feststellen, wann im laufenden Betrieb das Transfervolumen erreicht war.
Die Antragstellerin hat die streitgegenständliche Werbung unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die PAngV sowie als irreführende Angabe i.S. des § 5 UWG als wettbewerbswidrig beanstandet und im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens angegriffen.
Das OLG Hamburg hat den Antrag verneint.
"Der Unterlassungsantrag ist nicht aus § 5 UWG begründet.
Eine Täuschung über den tatsächlichen Preis des beworbenen Komplett-Pakets, dahingehend, dass bestimmte Preisbestandteile des Pakets im angegriffenen Angebot verschwiegen werden, liegt nicht vor. Zwar können Preisangaben dann irreführend sein, wenn sie unvollständig (lückenhaft) sind und die Unvollständigkeit geeignet ist, den Kunden zu wirtschaftlichen Entschließungen zu veranlassen, die er bei zutreffender, vollständiger Kenntnis nicht oder nicht so gefasst hätte. In diesen Fällen besteht eine Aufklärungspflicht des Werbenden. (...)
Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch eine Irreführung unter dem Gesichtspunkt des Verschweigens eines "unverhofften Anfalls verbrauchsabhängiger weiterer Leistungen" angenommen.
Die Antragstellerin hat weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass die im Angebot angegebene Verbrauchsmenge "10 GB Transfervolumen/Monat" für eine Business Homepage unrealistisch niedrig ist und eine Überschreitung des Transfervolumens in der Praxis in relevantem Umfang tatsächlich zu erwarten ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Verkehr mit dem beworbenen Angebot ein für durchschnittliche Ansprüche ausreichendes Transfervolumen erhält und von daher nach dem normalen Lauf der Dinge nicht mir monatlichen Zusatzkosten rechnen muss. Somit besteht auch kein Anlass, den Verkehr über die theoretische Möglichkeit aufzuklären, dass bei Überschreitung von 10 GB Transfervolumen im Monat zusätzliche Kosten anfallen können."
Hinsichtlich möglicher Verstöße gegen die PAngV lehnt das OLG ebenfalls Ansprüche ab:
"Zwar ergibt sich aus § 1 Abs.2 PAngV, dass der Verbraucher auf nicht bezifferbare Unkosten, insbesondere laufzeit- und verbrauchsabhängige Preisbestandteile, genügend deutlich hingewiesen werden muss. Dies betrifft aber nur solche Preisbestandteile, die Gegenstand des beworbenen Angebots sind. Denn § 1 Abs.2 PAngV trägt dem Umstand Rechnung, dass in zahlreichen Fällen im Zeitpunkt der Werbung oder bei der Abgabe des Angebots der Leistungsumfang noch nicht feststeht
Hier liegt der Fall jedoch anders. Es wurde bereits dargelegt, dass das vorliegend allein maßgebende Angebot "Business Homepage Komplet-Paket" lediglich ein Transfervolumen von 10 GB/Monat beinhaltet und der Preis mit 14,80 Euro/Monat damit vollständig angegeben ist. Der Preis für weiteres Transfervolumen ist also nicht Preisbestandteil des im Streitfall beworbenen Angebots.
Insofern liegt der vorliegende Fall anders als etwa Fälle, in denen Kaufverträge über Mobiltelefone nebst Netzkartenverträge beworben werden. Dort fallen vertragsgemäß weitere Kosten, etwa einmalige Anschlussgebühren, monatliche Grundgebühren und Mindestumsätze zusätzlich an, auf die als Bestandteil des Angebots dann auch gemäß § 1 Abs.2 PAngV deutlich hingewiesen werden muss."
Siehe zu dem Problem der Preisansagepflichten im Online-Handel auch die Entscheidungen des OLG Köln (vgl. die Kanzlei-Info v. 18.02.2005), des OLG Hamburg (vgl. die Kanzlei-Info v. 22.01.2005) und des OLG Hamburg (vgl. die Kanzlei-Info v. 04.03.2005).