Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

BPatG: Die Farbe "Gelb" als Marke?

Das BPatG (Urt. v. 26.01.2005 - Az.: 32 W (pat) 353/03) hatte darüber zu entscheiden, ob die Farbe "Gelb" als Marke schutzfähig ist.

In dem konkreten Fall hat es dies verneint, weil es sich um eine konturlose Farbmarke handle, die weder einen bestimmten Verwendungszusammenhang erkennen lasse noch einen Herkunftshinweis begründe.

Dies ist in der Rechtsprechung nicht immer so. So hat der BGH erst vor kurzem den Lila-Markenschutz für Milka anerkannt, vgl. die Kanzlei-Info v. 09.10.2004. Auch die Farbe "Gelb" war schon häufiger Gegenstand mehrerer gerichtlicher Auseinandersetzungen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 31.05.2004.

In der bisherigen Rechtsprechung hat das BPatG anfänglich für isolierte oder konturlose Farbmarken die Markenfähigkeit verneint (vgl. z.B. BPatG, GRUR 1996, 881 - Farbmarke; GRUR 1998, 574 - schwarz/zinkgelb).Der BGH hat sich dieser Rechtsmeinung jedoch nicht angeschlossen, sondern vielmehr die abstrakte Markenrechtsfähigkeit anerkannt und entgegenstehende Entscheidungen des BPatG aufgehoben (BGH, Beschl. v. 10.12.1998 - Az.: I ZB 20/96 - Farbmarke gelb/schwarz; Beschl. v. 25.03.1999 - Az.: I ZB 23/98 - Farbmarke magenta/grau; Beschl. v. 01.03.2001 - Az.: I ZB 57/98 - Farbmarke violettfarben).

Dieser Ansicht hat sich schließlich auch das BPatG nur wenig später angeschlossen (MarkenR 1999, 32 - ARAL-Blau; GRUR 1999, 61 - ARAL/Blau I; WRP 1999, 329 - Blau/Weiß I; WRP 1999, 334 - Blau/Weiß II).

Es kommt somit im konkreten Einzelfall darauf an, ob die Farbmarke hinreichend unterscheidungskräftig ist und auch kein allgemeines Freihaltebedürfnis besteht. So hatte z.B. das BPatG im Jahre 2002 (Beschl. vom 24. Juli 2002 — 29 W (pat) 75/02 ) entschieden, dass die abstrakte Farbmarke Magenta durchaus unterscheidungskräftig ist.

Die Farbmarke Magenta war vor einiger Zeit auch Gegenstand zweier höchstricherlicher Entscheidungen, in denen die Deutsche Telekom AG (Inhaberin der Farbmarke) gegen ihre Konkurrentin, die Mobilcom AG, geklagt hatte (BGH, Urt. v. 4. September 2003 - I ZR 44/01 und I ZR 23/0).

Rechts-News durch­suchen

24. Dezember 2025
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht allen Lesern fröhliche und besinnliche Weihnachten 2025! Bleiben Sie gesund und genießen Sie ein paar besinnliche,…
ganzen Text lesen
18. Dezember 2025
Der Slogan "NOT YOUR BUSINESS" kann nicht als Marke geschützt werden, da er nur als werblicher Spruch und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird.
ganzen Text lesen
08. Dezember 2025
"Miss Moneypenny" ist keine eigenständig schutzfähige Figur, ihr Name genießt daher keinen Werktitelschutz.
ganzen Text lesen
05. Dezember 2025
"Hollywood Crime" kann nur für Werbung und Softwareentwicklung als Marke geschützt werden, für andere Bereiche bleibt der Schutz ausgeschlossen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen