Das LG Berlin hat in zwei Entscheidungen (Urt. v. 19.02.2004 - Az.: (505) 84 Js 670/01 KLs (17/03); Urt. v. 26.02.2004 - Az.: (505) 84 Js 670/01 KLs (5/04)) zu der Frage des Strafmaßes bei der Verbreitung von Software-Raubkopien Stellung genommen.
In den beiden Fällen wurden die Täter wegen gewerbsmäßiger, unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 108 a Abs.1 iVm. § 106 UrhG) verurteilt. Sie hatten bei knapp 600 Bestellungen fast 1.800 Programme "verkauft".
Im ersten Fall (Az.: (505) 84 Js 670/01 KLs (5/04)) erhielt der vorbestrafte Täter, der sich noch auf Bewährung befand, eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, auf Bewährung.
Dabei berücksichtigte das Gericht nachfolgende Punkte als Milderungsgründe:
"Außerdem war zu berücksichtigen, dass die Taten unter Ausnutzung der Anonymität des Internets begangen wurden, was die Begehung besonders erleichtert hat; zum Tatzeitpunkt war in entsprechenden Kreisen das Unrechtsbewusstsein auch noch nicht so ausgeprägt wie heute."
Im 2. Verfahren ((505) 84 Js 670/01 KLs (17/03)) erhielten die Täter ebenfalls Freiheitsstrafen auf Bewährung. Als Milderungsgrund sah das Gericht auch dort die Anonymität des Internets an.
Siehe dazu auch die Kanzlei-Infos v. 10.06.2004, wo der erste deutsche Tauschbörsen-Nutzer vom AG Cottbus verurteilt wurde.