Schon seit längerem wird über die mit Online-Stadtplänen verbundenen Urheberrechtsverletzungen und Abmahnungen kontrovers diskutiert. Vor kurzem gab es ein Aufsehen erregendes Urteil des AG Charlottenburg, das feststellte, dass 100,- EUR anwaltliche Abmahnkosten "genug seien", vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.05.2005.
Das gleiche AG, jedoch ein anderer Richter, hat in einem zeitlich früheren Verfahren einen nahezu identischen Fall zu beurteilen gehabt und kam zu einem gänzlich anderen Urteil (AG Charlottenburg, Urt. v. 15.12.2004 - Az.: 231 C 252/04).
Dort klagte die Stadtpläne-Inhaberin den Schadensersatz für die unberechtigte Kartennutzung ein. Sie verlangte dabei die Zahlung von 820,- EUR, da sie zu dieser Höhe grundsätzlich die entsprechenden Nutzungsrechte Dritten einräume.
Die Beklagte meinte, die Berechnung der Lizenzhöhe sei viel zu hoch und zudem willkürlich aus der Luft gegriffen. Des weiteren hafte sie ohnehin nicht für die Urheberrechtsverletzung, da der Stadtplan zwar auf ihrer Internetseite veröffentlicht worden sei, dies jedoch durch einen externen Dritten, einen "sehr jungen Mann", erstellt worden sei.
Der Richter hat der Klage statt gegeben und der Klägerin den Anspruch vollumfänglich zugesprochen:
"Durch die Veröffentlichung der (...) Kartenkachel auf der Internetseite der Beklagten hat diese ein nach dem Urheberrecht geschütztes Recht der Klägerin jedenfalls fahrlässig und widerrechtlich verletzt (...).
Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig (...). Im Bereich von Urheberrechtsverletzungen sind an das Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 1999, 49, 51). Die Beklagte traf eine Prüfungs und Erkundigungspflicht über den Bestand urheberrechtlicher Rechte an den auf ihrer Internetpräsenz öffentlich zugänglich gemachten Werken (...).
Insofern kann sie sich mit dem bloßen Hinweis, ihr Internetauftritt sei von einem jungen Mann erstellt worden, nicht entlasten. Vielmehr hätte die Beklagte wenigstens darlegen müssen, inwieweit sie selbst ihrer Prüfungspflicht nachgekommen ist oder inwieweit sie diese mit befreiender Wirkung auf den jungen Mann übertragen hat."
Auch die Höhe des Schadensersatz hält das Gericht für angemessen. Vier von fünf Mitbewerbern der Klägerin lägen hinsichtlich der Lizenzen im ähnlich Wert-Bereich wie die Klägerin, so dass sich schon daraus ergebe, dass die eingeklagte Summenhöhe verhältnismäßig sei.