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LG Bonn: Anfechtung bei Online-Auktionen

Das LG Bonn (Urt. v. 08.03.2005 - Az.: 2 O 455/04) hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an eine Anfechtungs-Erklärung bei Online-Auktionen zu stellen sind.

Die Parteien schlossen im Rahmen einer Online-Auktion einen Kaufvertrag. Es stellte sich wenig später heraus, dass der verkaufte Gegenstand fehlerhaft war. Daraufhin erklärte die Verkäuferin wörtlich:

"... wie mit Herrn T bereits telefonisch besprochen, handelt es sich um einen Tippfehler: der Block hat im Rand einen Falzrest, die Marken sind postfrisch. Obwohl dieser Tippfehler von Ihnen hätte zur Kenntnis genommen werden müßen (oder glauben Sie wirklich ein 7000 EURO Artikel würde für 9 % verschenkt) lassen wir Sie vom Vertrag zurücktreten. ... Lassen Sie uns Ihre Entscheidung bitte zukommen."

Im Rahmen des späteren Prozesses meinte nun die Verkäuferin, sie sei nicht verpflichtet, den Kaufgegenstand zu übereignen, da sie durch obige Erklärung wirksam den Vertrag angefochten habe.

Dem ist das LG Bonn nicht gefolgt:

"Die (...) Erklärung der Beklagten genügt nicht den Anforderungen des § 143 Abs. 1 BGB, denn sie lässt nicht eindeutig erkennen, dass sich die Beklagte unbedingt vom Vertrag lösen wollte.

In Rechtsprechung und Literatur ist zwar anerkannt, dass eine wirksame Anfechtungserklärung (...) auch vorliegen kann, wenn die Anfechtung nicht als solche bezeichnet wird. Es muss aber zumindest dem auch durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert der Willensäußerung unzweideutig zu entnehmen sein, dass das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen bleiben soll (...)


Ein solcher, klar zu Tage tretender Wille ist der Erklärung der Beklagten (...) aber nicht zu entnehmen. So teilte die Beklagte zwar den Umstand ("Tippfehler") mit, der ihren – vom Kläger bestrittenen – Irrtum begründen sollte und betonte die vermeintliche Offensichtlichkeit desselben ("oder glauben Sie wirklich ein 7000 EURO Artikel würde für 9 % verschenkt").

Sie versäumte es aber, unzweideutig die Konsequenz einer Loslösung von der vertraglichen Bindung zu erklären und diese auch mit einem zugrunde liegenden Irrtum ursächlich zu verknüpfen. Die Beklagte sah vielmehr zuallererst den Kläger in der Pflicht, der den behaupteten Tippfehler habe erkennen müssen.

Darüber hinaus brachte die Beklagte deutlich zum Ausdruck, dass das Schicksal der vertraglichen Bindung von einer weiteren Entscheidung des Klägers abhängen sollte, in dem sie diesem zugestand, vom Vertrag zurückzutreten ("lassen wir Sie vom Vertrag zurücktreten"). Auch die abschließende Formulierung "Lassen Sie uns Ihre Entscheidung bitte zukommen" brachte zum Ausdruck, dass die Beklagte die vertragliche Beziehung zum Kläger noch nicht (...) als beendet betrachtete."

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