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LG Hamburg: Keine Bonusmeilen für Zeitschriften-Abos

Die Zeitschrift FOCUS hatte 10.000 Meilen des "Miles + More" - Programms der Lufthansa AG als Vermittlungsprämie für Zeitschriften-Neukunden ausgelobt.

Hierin sah das Magazin SPIEGEL einen Wettbewerbsverstoß. Nach den Regelungen des Verbandes der Zeitschriftenverleger (VDZ) darf bei Zeitschriftentiteln mit wöchentlicher Erscheinungsweise die versprochene Vermittlungsprämie nicht den Bezugspreis des Jahresabonnements übersteigen. Da die FOCUS-Prämie oberhalb dieser Summe lag, erachtete der SPIEGEL dies als einen unzulässigen wettbewerbsrechtlichen Verstoß.

FOCUS wendete dagegen ein, es handle sich um keine rechtliche verbindliche Regelung, sondern die Bestimmung sei allenfalls eine freiweillige Selbstkontrolle.

Das LG Hamburg (Urt. v. 08.02.2005 - Az.: 312 O 990/04) ist der Ansicht von SPIEGEL gefolgt und hat das Verhalten der Gegenseite für wettbewerbswidrig bewertet:

"Die Unlauterkeit ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin damit gegen Ziffer 6 der Wettbewerbsregeln des Verbandes deutscher Zeitschriftenverleger verstößt, dem die Parteien angehören.

Zwar sind die Wettbewerbsregeln von Verbänden auch dann keine Rechtsnormen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, wenn sie nach § 26 GWB von den Kartellbehörden anerkannt sind.

Ihnen kommt aber bei einer Gesamtwürdigung für die Feststellung der Unlauterkeit einer Wettbewerbshandlung indizielle Bedeutung zu (...).

Eine solche Indizwirkung ist auch hier gegeben. Die Antragsgegnerin verschafft sich nämlich gegenüber ihren im VDZ zusammengeschlossenen Mitbewerbern, die sich an die vereinbarten Regeln halten, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil, wenn sie für die Vermittlung von Jahresabonnements Prämien gewährt, deren Wert die in den Regeln festgelegte Obergrenze übersteigt.

Dagegen lässt sich nicht das Argument anführen, die VDZ-Wettbewerbsregeln dienten vornehmlich dem Schutz des preisgebundenen Presse-Einzelhandels. Denn zugleich werden mit diesen Wettbewerbsregeln verbindliche Regeln für den Wettbewerb der im Verband organisierten Verlage angestrebt, deren Nichteinhaltung naturgemäß Auswirkungen auf den Wettbewerber hat.

Wie Ziffer 6 der VDZ-Wettbewerbsregeln erkennen lässt, dient er jedenfalls auch der Umsetzung der von der Rechtssprechung aufgestellten Anforderungen an eine zulässige Laienwerbung, bei der darauf zu achten ist, dass nicht durch übermäßig starke Prämienanreize die Gefahr eines Missbrauchs privater Beziehungen und unsachlicher Beeinflussung geschaffen wird. Diese Anforderungen werden danach für die Mitglieder des VDZ in rechtlich unbedenklicher Weise dahin konkretisiert, dass der Wert der Vermittlungsprämie bei Zeitschriften mit wöchentlicher Erscheinungsweise den Bezugspreis eines Jahresabonnements nicht übersteigen soll.

Damit soll auch Rechtssicherheit für die Verbandsmitglieder geschaffen werden, die freilich nur dann gewährleistet ist, wenn diese Regeln im Streitfall zumindest als ein Indikator für die Beurteilung der wettbewerblichen Lauterkeit herangezogen werden."

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