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OLG Frankfurt: Verkauf + Verlosung = wettbewerbswidriges Gewinnspiel?

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 24.02.2005 - Az.: 6 U 43/04) hatte zu beurteilen, ob ein Abverkauf von Waren, der mit einer Verlosung verbunden ist, gegen geltendes Recht verstößt.

Die Beklagte, ein Fahrradhändler, hatte 1.000 Fährräder, die jeweils einen Wert von ca. 500,- EUR hatten, zu einem Preis von 50,- EUR angeboten. Welche der weit über 1.000 Kaufinteressenten in den Genuss des Kaufangebotes kommen sollten, wurde im Wege der Verlosung ermittelt. Den bei der Verlosung nicht zum Zuge gekommenen Personen bot sie sodann das Fahrrad zu einem Preis von 300,- EUR an.

Die Klägerin sah hierin einen Verstoß eine unzulässige Kopplung zwischen Verkauf und Gewinnspiel (§ 4 Nr. 6 UWG) und eine unsachliche Beeinflussung des Verbrauchers (§ 4 Nr. 1 UWG).

Die Frankfurter Richter folgten der Ansicht der Klägerin, heben dabei aber maßgeblich den Aspekt der fehlenden Aufklärung hervor:

"Die von der Beklagten durchgeführte Verkaufsaktion war dadurch gekennzeichnet, dass eine begrenzte Anzahl einer bestimmten Ware zu einem weit unter dem regulären Kaufpreis liegenden Sonderpreis mit der Maßgabe angeboten wurde, dass im Wege der Verlosung ermittelt wurde, welche der Kaufinteressenten in den Genuss dieses außergewöhnlich günstigen Angebots kommen sollten.

Derartige als „Verkaufsverlosungen“ zu bezeichnende Verkaufsaktionen sind dem Verkehr bisher nicht geläufig. Wird ein begrenzter Warenvorrat zu einem besonders günstigen Preis angeboten, entscheidet nach bisher durchgängiger Übung vielmehr die Schnelligkeit der Kaufentscheidung darüber, wer von diesem Angebot profitieren kann. (...)

Soll (...) stattdessen das Los (...) entscheiden, kommt der damit verbundenen Gefahr der Irreführung über den Verlosungscharakter besondere Bedeutung zu. Denn von einem Angebot, das sich der Sache nach als Verlosung von Waren – für die der Gewinner zudem noch einen gewissen Kaufpreis zu zahlen hat – darstellt, geht eine deutlich geringere Attraktivität aus als von einem zufallsunabhängigen Verkaufsangebot zu einem besonders günstigen Preis, für welches sich der Verbraucher nur schnell genug entscheiden muss."


Die Frankfurter Richter sehen somit das Verbot der Irreführung (§ 5 UWG) verletzt.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Kopplung dagegen lehnt das OLG einen Anspruch ab:

"Eine „Verkaufsverlosung“ (...) führt nicht zu einer Koppelung (...). Der Tatbestand des § 4 Nr. 6 UWG (...) setzt voraus, dass bereits die Teilnahme am Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware abhängig gemacht wird; damit soll der Gefahr begegnet werden, dass der Verbraucher die Ware nicht im Hinblick auf ihre Qualität und Preiswürdigkeit, sondern allein deshalb erwirbt, um am Gewinnspiel teilnehmen zu können (...).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die Teilnahme an der Verlosung ist nicht in der Weise von dem Erwerb einer Ware abhängig, dass der Teilnehmer auch dann eine Ware abnehmen und bezahlen müsste, wenn er nicht zu den Gewinnern der Verlosung zählt. Eine Verknüpfung zwischen Gewinnspiel und Warenerwerb wird nur insoweit hergestellt, als im Erfolgsfall der Verlosungsgewinn nur durch Erwerb einer Ware zu einem günstigen Preis eingelöst werden kann."


Und hinsichtlich des Punktes der unsachlichen Beeinflussung von Verbrauchern äußern sich die Richter ebenfalls ablehnend:

"Erforderlich wäre, dass der Verbraucher im Rahmen der Teilnahme an der Aktion in einer Weise beeinflusst würde, die die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund treten ließe (...).

Dies ist hier nicht ersichtlich. Soweit es um die Teilnahme an der „Verkaufsverlosung“ selbst geht, ist es nicht irrational, wenn der Verbraucher bei einem Preis, der 50% oder mehr unter dem üblichen Marktpreis liegt, sich für eine Teilnahme entscheidet.

Dafür, dass er bei dieser Gelegenheit auch andere Waren bestellt, ohne deren Preiswürdigkeit zu prüfen, bestehen (...) keinerlei Anhaltspunkte. Auch die etwaige Einlösung des Gewinns, also der Kauf der Ware für den versprochenen Preis, kann – gerade wenn dieser Preis besonders günstig ist - nicht als unvernünftig angesehen werden."


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