Gemäß § 4 Nr.1 MarkenG erlangen Marken u.a. Schutz, wenn sie beim Deutschen Patent- und Markenamt in München eingetragen sind. Siehe dazu auch unsere Rechts-FAQ ">"Markenrecht + Titelschutz + Kennzeichungsrecht".
Eine Marke kann jedoch nur dann eingetragen werden, wenn ihr nicht u.a. absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. § 8 Abs.1 MarkenG stellt die Voraussetzung auf, dass Marken sich grundsätzlich grafisch darstellen lassen müssen.
Dies hat das Bundespatentgericht (BPatG) nun in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 06.04.2005 - Az.: 28 W (pat) 228/03) für Tastmarken verneint, so dass diese grundsätzlich nicht eintragungsfähig sind.