Das LG Berlin (Urt. v. 14.06.2005 - Az.: 16 O 229/05 - PDF) hatte über den Urheberrechtsschutz von Songtexten und MP3-Musikdateien zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin betrieb im Internet ein Portal, auf dem der User mittels kostenpflichtiger Einwahl-Software urheberrechtswidrige MP3 und - später - Songtexte herunterladen konnte. Die Antragsgegnerin stellte zu diesem Service jedoch nur einen Link zur Verfügung und erklärte zudem im Rahmen eines Disclaimers auf ihrer Webseite ausdrücklich, dass sie für den Inhalt fremder Seiten, auf die sie verlinke, nicht hafte.
Das LG Berlin hat mit deutlichen Worten erklärt, dass die Antragsgegnerin für die Verlinkung hafte, da dies mit Wissen und Wollen geschehe:
"Das gesamte Geschäftsmodell der Antragsgegnerin scheint vielmehr auf Urheberverfetzungen geradezu angelegt zu sein, weil allein die Menge der abrufbar gehaltenen Musiktitel der Überprüfung der Rechteinhaberschaft und der Einholung einer ordnungsgemäßen Lizenz entgegensteht.
Wer ein solches Geschäftsmodell entwickelt, nimmt daher mögliche Urheberrechtsverletzungen sehenden Auges in Kauf. Außerdem dürfte auch die wirtschaftliche Verwertung der Intemetseite bei ordnungsgemäßer Entrichtung von Lizenzgebühren nicht mehr gegeben sein."
Hinsichtlich des Disclaimers führt das Gericht aus:
"Aus dem Haftungsausschluss folgt nichts anderes. Auch diese Klausel ist ihrem Inhalt nach auf Schadenersatzansprüche zugeschnitten, die hier nicht geltend gemacht sind. Die Antragsgegnerin kann daraus für sich kein Recht auf Fortsetzung einer als unrechtmäßig erkannten Handlungsweise ableiten."