Das OLG Hamburg (Urt. v. 03.02.2005 - Az: 5 U 65/04) hatte zu beurteilen, ob das Verbot eines Anbieters in seinen Kunden-AGB, erworbene Fussball-Eintritsskarten nicht gewerblich weiterzuveräußern, rechtlich wirksam ist.
Der Antragsteller vertrieb exklusiv die Eintrittskarten für die Fussball-Bundesliga-Mannschaft des HSV. In seinen AGB hatte er die nachfolgende Passage aufgenommen:
"Der Vertrag kommt mit Aushändigung der Eintrittskarte an den Kartenerwerber zustande. Dabei sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerblicher und kommerzieller Weiterverkauf der erworbenen Tickets ohne vorherige Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten. Für jeden Verstoß gegen das vorgenannte Verbot zahlt der Verursacher dem Veranstalter eine Vertragsstrafe i.H.v. € 2.500.-. Weiterhin behält es sich der Veranstalter vor, Personen, die gegen das vorstehend aufgeführte Verbot verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen.“
Der Antragsgegner hielt sich nicht an dieses Verbot, sondern veräußerte dennoch Eintrittskarten gewerblich. Die Eintrittskarten hatte er zuvor entweder direkt vom Antragsteller oder von dritten Personen erworben.
Die Hamburger Richter haben diese Passage rechtlich nicht beanstandet. Mit keinem einzigen Wort wird auf eine etwaige Unangemessenheit iSd. § 307 BGB eingegangen, vielmehr scheint das OLG unproblematisch von der Wirksamkeit einer solchen Regelung auszugehen.
Die Juristen gehen sogar soweit, einen Unterlassungsanspruch anzunehmen, wenn der Antragsgegner die Karten von einer dritten Person erwirbt, unabhängig davon, ob im Verhältnis zwischen Antragsteller und dieser dritten Person die AGB wirksam mit einbezogen sind:
"Denn insoweit ist den Antragsgegnern eine Ausnutzung fremden Vertragsbruchs zu eigenen Wettbewerbszwecken - und zwar zu Lasten des Antragstellers - entgegenzuhalten. Allerdings ist das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs (...) erst wettbewerbswidrig, wenn besondere Umstände hinzutreten (...).
Diese erweiterten Voraussetzungen sind gegeben. Die besonderen wettbewerblichen Umstände, die eine Unlauterkeit begründen, liegen darin, dass die Antragsgegner ein ihnen selbst auferlegtes Verbot durch das systematisches Ausnutzen eines vertragswidrigen Verhaltens Dritter ignorieren und damit das seitens des Antragstellers ihnen gegenüber zum Ausdruck gebrachte Weiterveräußerungsverbot gezielt zu unterlaufen versuchen.
Ein solches Verhalten ist auch auf der Grundlage des neuen UWG unzulässig und stellt sich als sittenwidriges Wettbewerbshandeln dar."
Als Rechtfertigung für die Zulässigkeit dieses extrem reichweitenden Verbots werden insbesondere zwei Gründe angeführt. Erstens:
"Da der Erwerb von Eintrittskarten zudem weder persönlich noch notwendigerweise unter Angabe des Klarnamens zu erfolgen hat, stehen dem Antragsteller letztlich keinerlei wirksame Mittel zur Verfügung, mit denen er beim Einzelverkauf von Karten solche Personen ausschließen kann, die sich in der Vergangenheit vertragsbrüchig verhalten haben.
Zur Durchsetzung seiner Rechte ist der Antragsteller deshalb darauf angewiesen, in bekannt gewordenen Missbrauchsfällen gerichtliche Verbote zu erzielen, um die betreffenden Geschäftspartner für die Zukunft wirkungsvoll auf die Einhaltung der bei den Kartenverkauf zu Grunde zu legenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verpflichten."
Und zweitens:
"Indem sie etwa zu einem relativ frühen Zeitpunkt Kartenkontingente für Heimspiele des HSV aufkaufen, spekulieren sie auf eine Verknappung des Kartenangebots in zeitlicher Nähe zur Austragung des Spiels. Die sich hieraus ergebende faktische „Zwangslage“ von Interessenten, die auf dem normalen Markt keine Karten mehr erhalten können, nutzen die Antragsgegner für sich aus.
Nur vor diesem Hintergrund kann es ihnen überhaupt gelingen, gegenüber dem ursprünglichen Kartenpreis erhöhte Verkaufsbeträge zu realisieren. Ein derartiges Geschäftsverhalten, das eine Art „Schwarzmarkt“ aufbaut, beeinträchtigte den Wettbewerb des Antragstellers in geradezu klassischer Weise."
Das Urteil ist eines der ersten, das sich mit rechtlichen Zulässigkeit beschäftigt, dem Erwerber von Eintritts- oder sonstigen Berechtigungskarten den Weiterverkauf zu verbieten.
Diese Fragen wurden jüngst im Rahmen des LIDL-Angebots der Deutschen Bahn (DB) kontrovers diskutiert. Die DB hatte für 49,90 EUR über den Discounter besondere Fahrscheine veräußert, die wenig später bei eBay für weitaus höhere Preise gehandelt wurden. Die Bahn war der Ansicht, ein solcher eBay-Handel verstoße gegen ihre Rechte, weil die Weiterveräußerung ausdrücklich ausgeschlossen sei. Das gleiche Probleme tat und tut sich bei dem Tickets für die Fussball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland auf.
Es bestehen insgesamt erhebliche Zweifel, ob sich auch andere Gerichte der sehr restriktiven Ansicht des OLG Hamburg anschließen werden. Die Frage bleibt somit spannend.