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OLG Hamburg: Markenrechtsverstoß bei geographischer Herkunftsangabe

Die Beteiligte hatte durch die Firma M in Malaysia gefüllte Einweg- Gasfeuerzeuge mit Verpackung fertigen und nach Hamburg verschiffen lassen. Auf den Verpackungsrückseiten der Feuerzeuge befand sich die Angabe „Hergestellt von H.T. GmbH + Co., Hamburg“.

In dieser Kennzeichnung sah das OLG Hamburg (Beschl. v. 14.07.2005 – Az.: 2 Ws 130/05) einen Verstoß gegen das Markengesetz (§ 127 Abs. 1 MarkenG)

Nach (§ 127 Abs. 1 MarkenG) dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren benutzt werden, die nicht aus dem Ort stammen, der durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird.

In der Herkunftsangabe „Hamburg“ sah das Gericht die Gefahr einer Irreführung über die geographische Herkunft und damit einen Verstoß gegen § 127 Abs. 1 MarkenG.

„Es liegt auf der Hand, dass unter der Ortsangabe "Hamburg" kein Verbraucher einen Produktionsort ausschließlich in Malaysia vermutet. (…)

Vorliegend erfolgten Produktion und Herstellung vollumfänglich allein in Malaysia; in Hamburg fanden Produktions- und Herstellungsvorgänge überhaupt nicht statt; (…)“

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