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OLG Oldenburg: Verkaufs-Angebot bei Online-Auktionen verbindlich

Das OLG Oldenburg (Urt. v. 28.07.2005 - Az.: 8 U 93/05) hatte zu entscheiden, ob das Verkaufs-Angebot bei einer eBay-Auktion verbindlich ist oder der Verkäufer noch vom Vertrag zurücktreten kann.

Die Oldenburger Richter haben die Verbindlichkeit bejaht:

"Das Angebot des Beklagten als Versteigerer war verbindlich und nicht widerruflich. Das folgt aus § 9 Ziffer 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay; dort wird die gesetzlich (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB) vorgesehene Möglichkeit des vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs der Willenserklärung ausgeschlossen.

Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht (...)."


Und weiter:

"Auch die eBayGrundsätze für das vorzeitige Beenden von Angeboten und das Streichen von Geboten, auf die sich der Beklagte beruft, betonen ausdrücklich, dass alle bei eBay eingestellten Artikel grundsätzlich verbindliche Angebote sind und dass nur in Ausnahmefällen eine Auktion vorzeitig beendet werden darf.

Der Beklagte hat zwar die Internetauktion unter Berufung auf die eBay Grundsätze vorzeitig beendet und die bis dahin abgegebenen Gebote gestrichen; das berührt indes die Wirksamkeit seines zuvor abgegebenen Angebots nicht (...).

Die eBayGrundsätze nennen als Gründe dafür einen Irrtum über die Beschaffenheit des Artikels oder die zwischenzeitliche Veränderung der Beschaffenheit. Damit soll indes keine zusätzliche Handhabe geschaffen werden, sich auf rechtlich nicht ohne weiteres einzuordnende Art und Weise von der Willenserklärung zu lösen.

Nach der gesetzlichen Regelung kann der Erklärende eine verbindliche oder nicht (mehr) widerrufliche Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB) nur im Wege der Anfechtung wieder beseitigen.

Diesen Grundsatz bestätigt § 9 Ziffer 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, indem dort festgelegt wird, dass bei vorzeitiger Beendigung der OnlineAuktion – was nur auf der Grundlage der genannten eBayGrundsätze geschehen kann – der Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande kommt. Die in den eBayGrundsätzen aufgeführten Gründe für das vorzeitige Beenden von Angeboten bzw. das Streichen von Geboten, nämlich der Irrtum über die Beschaffenheit der Kaufsache oder deren zwischenzeitliche Veränderung, nehmen ausdrücklich auf die Irrtumsanfechtung des § 119 BGB Bezug.

Der Anbieter kann zwar aufgrund der eBayGrundsätze tatsächlich die OnlineAuktion vorzeitig beenden; am Bestand der von ihm abgegebenen Willenserklärung ändert diese Maßnahme allein jedoch nichts, wenn er nicht gleichzeitig über einen Anfechtungsgrund verfügt und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Anfechtung erklärt."


Das OLG Oldenburg bestätigt damit die vorherrschende Auffassung in der Rechtsprechung:

Das AG Menden (Urt. v. 10.11.2003 - Az.: 4 C 183/03) hat entschieden, dass ein Mitbieter grundsätzlich an sein abgegebenes Angebot gebunden ist, auch wenn die Auktion noch andauert. Gleiches gilt für den Verkäufer, der ebenso ein verbindliches Angebot abgibt (AG Duisburg, Urt. v. 25.03.2004 - Az.: 27 C 4288/03).

Eine Bindung ist auch dann zu bejahen, wenn der erzielte Kaufpreis objektiv in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Kaufgegenstand steht (LG Bonn, Urt. v. 12.11.2004 - Az.: 12.11.2004): Es sei gerade das typische Risiko einer Online-Auktion, dass unter- oder überpreisige Werte erzielt werden könnten.

Bietet der Verkäufer seine Ware über die "Sofort kaufen"-Option an, handelt es sich hierbei um ein rechtsverbindliches Angebot und nicht nur um eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (sog. invitatio ad offerendum), so die Ansicht des LG Saarbrücken (Urt. v. 02.01.2004 - Az.: 12 O 255/03), des AG Moers (Urt. v. 11.02.2004 - Az.: 532 C 109/03) und des AG Syke (Urt. v. 27.09.2004 - Az.: 24 C 988/04).

Siehe zu den rechtlichen Problemen bei Online-Auktionen auch unsere Rechts-FAQ "Recht der neuen Medien", Punkt 18 "Online-Auktionen und rechtliche Probleme".

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