Das LG Düsseldorf (Urt. v. 18.03.2005 - Az. 38 O 3/05) hat entschieden, dass der Lizenznehmer eines Markenrechts nur mit Zustimmung des tatsächlichen Markeninhabers den Prozess führen darf. Andernfalls ist die Klage unzulässig.
Dies gilt selbst bei der Einräumung einer exklusiven Lizenz:
"Die derzeit fehlende Ermächtigung ist jedoch als Anspruchsvoraussetzung von Amts wegen zu beachten.
Hierbei ist die Frage, welche Bedeutung der Begriff Exklusivität haben kann, ohne Bedeutung. Insoweit ist allein die Frage der Benutzbarkeit von Interesse. Auch bei einer vollständigen Exklusivität kann sich der Lizenzgeber vorbehalten, dass er über die Einleitung von Schritten im Verletzungsfall allein entscheidet."
Das Gericht beruft sich bei dieser Auslegung auf § 30 Abs.3 MarkenG, wonach "der Lizenznehmer wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung dess Inhabers Klage erheben" kann.