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OLG Köln: Umlaut-Domain-Registrierung nicht wettbewerbswidrig

Das OLG Köln (Urt. v. 02.09.2005 – Az.: 6 U 39/05) hat entschieden, dass die Registrierung einer Umlaut-Domain nicht wettbewerbswidrig ist.

Im vorliegenden Fall ging es um die Domain „schlüsselbänder.de“. Die Klägerin betrieb seit längerem die Domain „schluesselband.de“. Als im Jahre 2004 die Umlaut-.Domains eingeführt wurden, wurde die Beklagte Inhaberin der Domain „schlüsselbänder.de“

Die Klägerin sah dies als wettbewerbswidrige Handlung an. Die Beklagte behindere sie durch die Registrierung der Domain bewusst in ihrer geschäftlichen Tätigkeit. Da die Parteien sich ursprünglich bewusst hinsichtlich Singular und Plural im Domain-Namen unterschieden hätten, müsse sich die Beklagte auch bei den neuen Umlaut-Domains nun daran halten und dürfe allenfalls „schlüsselband.de“ betreiben.

Dem folgte das OLG Köln nicht.

„Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs ist stets eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber. Da eine solche Beeinträchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, muss noch ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung und von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann. (...)

Allein die Registrierung und Benutzung eines Gattungsbegriffs - wie im Streitfall "Schlüsselbänder" - als Internet-Domain stellt grundsätzlich noch keine unzulässige Behinderung der Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber dar (...).

Der Vorwurf der Unlauterkeit kann hier also nur daran anknüpfen, dass die Beklagte sich den Gattungsbegriff "schlüsselbänder.de" mit Umlauten als Domain hat registrieren lassen, obwohl die Klägerin bereits zuvor den gleichen Gattungsbegriff ohne Umlaute als Domain nutzte.

Das Verhalten der Beklagten ist indessen weder geeignet, die Klägerin vom Markt zu verdrängen, noch sie so zu beeinträchtigen, dass sie ihre Leistung durch eigene Anstrengungen nicht mehr angemessen zur Geltung bringen kann. Selbst wenn es der Beklagten darauf ankam, die Domain "schlüsselbänder.de" nur deshalb für sich registrieren zu lassen, um zu verhindern, dass die Klägerin diese nutzen kann, vermag dies allein einen Wettbewerbsverstoß nicht zu rechtfertigen.

So ist es der Klägerin weiterhin möglich, unter anderen generischen Domains im Internet aufzutreten, sei es unter ihrer bisherigen Domain, sei es unter den Domains "schlüsselbaender.de" und "schluesselbänder.de", die bei entsprechender Marketingmaßnahmen durchaus sinnvoll eingesetzt werden können, oder sei es unter anderen Top-Level-Domains, deren Anzahl sich ständig vergrößert. Die Klägerin ist daher auf die angegriffene Domain nicht angewiesen, um im Internet angemessen zur Geltung zu kommen.“


Und weiter:

"Allein aufgrund der Tatsache, dass die Parteien zunächst die unter der Top-Level-Domain ".de" zur Verfügung stehenden Domains im Hinblick auf den Singular und Plural "aufgeteilt" hatten, kann von einem redlichen Wettbewerber nicht erwartet werden, dass er sich nun - nachdem die Registrierung von Umlauten möglich ist - an dieser Aufteilung festhalten lässt.

Dies gilt um so mehr, als der Beklagten - anders als jemandem, der eine Domain nur zum Verkauf erwirbt - ein legitimes Interesse an der Domain "schluesselbaender.de" nicht abgesprochen werden kann, da sie selbst Schlüsselbänder veräußert.“


Siehe zu dem Problem der Umlaut-Domains auch die Entscheidung des OLG Hamburg zum Fall "günstiger.de", vgl. die Kanzlei-Infos v. 25.05.2005.

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