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OLG Hamm: Für Fax-Spam ist Landgericht, nicht Amtsgericht zuständig

Das OLG Hamm (Beschl. v. 11.03.2005 - Az.: 1 Sbd 13/05) hat entschieden, dass der Streitwert für unverlangt zugesandte Fax-Werbung bei mehr als 5.000,- EUR liegt.

Der Streitwert ist maßgeblich für die Anwalts- und Gerichtskosten und auch entscheidend für die gerichtliche Zuständigkeit. Bei Streitigkeiten bis zu 5.000,- EUR ist das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht.

Im vorliegenden Fall hatten sich sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht für unzuständig erklärt, weil nach der jeweiligen gerichtlichen Ansicht der Zuständigkeits-Streitwert über- bzw. unterschritten war.

Das OLG Hamm hat nun ein Machtwort gesprochen und den Streitwert mit mehr als 5.000,- EUR festgesetzt. Mit der Wirkung, dass der Fall vor dem Landgericht zu verhandeln ist.

"Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, da der Gegenstandswert der Unterlassungsklage jedenfalls mit über 5.000,- € zu bewerten ist. Bei der Bemessung des Streitwertes gemäß § 3 ZPO sind vorliegend das Unterlassungsinteresse der Klägerin und somit ihre aufgrund des beanstandeten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (...).

Ob das danach bestehende wirtschaftliche Interesse der Klägerin – wie von ihr selbst angenommen - mit 7.500, € zu bewerten ist, kann aus Sicht des Senats dahin stehen, weil es jedenfalls mit mehr als 5.000, € zu bemessen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass unerwünschte Werbung der in Rede stehenden Art eine unzumutbare Belästigung und erhebliche Beeinträchtigung des Empfängers darstellt. Sie bürdet diesem nicht nur Kosten auf, sondern führt durch eine zeitweilige Blockade des Faxanschlusses auch zu einer Behinderung des Geschäftsbetriebs (...)."


Und weiter:

"Dementsprechend werden in letzter Zeit von den Instanzgerichten bei auf Unterlassung unerwünschter e-mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden regelmäßig Streitwerte zwischen 5.000, und 10.000,- € angenommen, wobei die Beeinträchtigung durch e-mail-Werbung an sich weniger beeinträchtigend ist (...)."

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