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Kategorie: Allgemein

LG Köln: TV-Aufnahme mittels zeitversetztem Online-Streaming rechtswidrig

Das LG Köln (Urt. v. 27.04.2005 - Az.: 28 O 149/05) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Anbieter von Online-Plattenplatz, mit dem das zeitversetzte Aufnehmen aus dem TV ermöglicht wird, urheberrechtswidrig handelt.

Die Klägerin ist ein bekannter, privater Fernsehsender aus Deutschland. Die Beklagte bietet online eine elektronische Programmzeitschrift an. Darüber hinaus vergibt sie an beliebige Dritte eine auf ihren Servern bereitgestellte Funktion, mit der der Kunde der Beklagten Fernsehsendungen zeitversetzt zur Verfügung erhält. Dazu stellt die Beklagte Speicherplatz auf ihren Servern zur Verfügung.

Dies hielt die Klägerin für urheberrechtswidrig. Zu Recht wie nun die Kölner Richter entschieden:

"Der Anspruch auf Unterlassung (...) folgt aus §§ 97 Abs. 1, 87, 20, 20b UrhG.

Die Voraussetzungen aus § 87 Abs. 1 UrhG liegen vor. Die Verfügungsklägerin ist ein Sendungsunternehmen des privaten Rechts. Es handelt sich bei dem Programm der Verfügungsklägerin jeweils um Funksendungen im Sinne der Vorschrift (...).

Die [...] Beklagte sendet diese Funksendungen der Verfügungsklägerin weiter im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. UrhG. Eine Weitersendung liegt vor, wenn eine zeitgleiche, unverändert Simultanausstrahlung der ursprünglichen Sendung erfolgt (...).

Die [...] Beklagte fängt das Signal der Funksendungen der Verfügungsklägerin mittels Satellitenempfangsgeräten auf und leitet dieses Signal unverändert durch die bei ihr installierten, in Reihe geschalteten virtuellen Videorecorder hindurch. Eine Zeitverzögerung liegt nicht vor bzw. entsteht lediglich im Bereich von Millisekunden, was durch die natürlichen Widerstände in den verwendeten technischen Einrichtungen wie Kabeln, Speichern etc. bedingt ist und keine Zeitverzögerung im Sinne der Vorschrift darstellt.

Die Weitersendung erfolgt an die Nutzer, denn diese haben durch den gemieteten Speicherplatz auf den Servern der Verfügungsbeklagten ihren virtuellen Videorecorder oder Festplattenrecorder nur – um die Formulierung der Verfügungsbeklagten zu verwenden – "sehr weit weg" aufgestellt."


Da die Beklagte über keine entsprechende Einräumung der Nutzungsrechte durch die Klägerin verfügte, wurde sie auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Siehe zum Problem des Online-Streamings auch die Entscheidung des OLG Hamburg, vgl. Kanzlei-Infos v. 09.08.2005.

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