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LG Berlin: Einstweilige Verfügung von eBay gegen bettercom

Im schon länger schwelenden Streit zwischen eBay und der Bewertungs-Analyse-Seite bettercom hat nun das LG Berlin eine einstweilige Verfügung (Beschl. v. 27.10.2005 - Az.: 16 O 743/05) gegen better.com erlassen.

Das Online-Auktionshaus eBay hatte den Betreiber von bettercom wegen angeblicher Verletzung des Datenbankrechts abgemahnt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 23.09.2005.

Das LG Berlin ist der Ansicht, das Verhalten von bettercom Verletze die Datenbank-Rechte von eBay:

"Das löst einen Unterlassungsanspruch aus §§ 87a, 87 b UrhG aus.

Die Bewertungsdatenbank der Antragstellerin stellt ebenso wie die Angebotsdatenbank eine Datanbank im Sinne des § 87 a UrhG dar. Sie bestehen aus unabhängigen Elemente, weil die für ein Mitglied in Bezug auf ein bestimmtes Angebot abgegebene Bewertung auch außerhalb der Datenbank eine eigenständige Information vermittelt. Diese Elemente sind systematisch und methodisch angeordnet und einzeln abrufbar. (...)

Der Antragsgegner verletzt das Leistungsschutzrecht der Antragstellerin, indem er die darin enthaltenen Datin für eigene Zwecke vervielfältigt.

Dieses betrifft den gesamten Inhalt der Datenbanken, da er diese in automatisierter Form gezielt nach den von ihm benötigten Informationen zu den Mitgliedern, ihrer Angebotsstärke und ihrem Bewertungsprofil durchforstet. Dadurch nimmt er praktisch Rückgriff auf alle verfügbaren Daten, auch wenn diese in ihrer Gesamtheit in der einzelnen Liste nicht auftauchen, sondern stets nur ein Ausschnitt davon.

Es steht der Verletzung des ausschließlichen Rechts der Antragstetlerin nicht entgegen, dass die Daten allgemein öffentlich zugänglich sind; denn § 87b UrhG schützt nicht das Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin an ihren Daten, sondern ihre Investition, und zwar unabhängig davon, in welcher Form der Venetzer eingreift. Ein unmittelbarer Zugriff auf die Datenbank selbst ist nicht erforderlich."

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