Es gibt eine weitere Entscheidung in Sachen Umlaut-Domains: Das LG Frankenthal (Urt. v. 29.09.2005 - Az.: 2 HK O 55/05) hat geurteilt, dass der Inhaber von "guenstig.de" keinen Anspruch auf die Umlaut-Domain "günstig.de" hat.
Die Klägerin berief sich auf ihre eingetragene Wort-Bild-Marke. Zu Unrecht wie die Richter werteten:
"Die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne der betreffenden Bestimmung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. (...) Zwar ist bei der Feststellung des Gesamteindrucks von Wort-/Bildmarke regelmäßig von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil den Gesamteindruck prägt, wenn er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (...). Dies setzt allerdings die Feststellung voraus, dass dem Wortbestandteil für sich genommen nicht wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse jeglicher Markenschutz zu versagen wäre (...).
Davon muss vorliegend ausgegangen werden. Dem Beklagten ist darin beizupflichten, dass dem Wort „günstig" jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Es handelt sich um einen insbesondere in der Werbesprache geläufigen Sachbegriff, der als solcher keine Kennzeichenkraft hat; er kann keine Prägung des Gesamteindrucks bewirken. Dem Bestandteil „de" der Wortbildmarke der Klägerin kommt in diesem Zusammenhang kennzeichenrechtlich keine Bedeutung zu. Die Registrierung eines Begriffs als Domain setzt zwangsläufig die Unterordnung unter einen so genannten „Toplevel", in diesem Fall „de" voraus, ohne dass dieser auf die Unterscheidungskraft der Marke Einfluß hätte."
Siehe zu dem Problem der Umlaut-Domains auch die Entscheidung des OLG Hamburg zum Fall "günstiger.de" (= Kanzlei-Infos v. 25.05.2005) und des OLG Köln zum Fall "schlüsselbänder.de" (= Kanzlei-Infos v. 29.09.2005).